Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Einlegung einer Revision ohne vorherige Zulassung
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 28. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Vizepräsident des BSG a.D. V wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der am 21.12.2021 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten "Revision" gegen die vorgenannte
Entscheidung, die ihm am 16.12.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall, da das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des LSG nicht statthaft ist.
Eine Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel
in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil umzudeuten, sind nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1), zumal der Kläger in beiden Instanzen obsiegt hat, eine Beschwer und ein Rechtsschutzbedürfnis daher nicht erkennbar sind.
2. Die vom Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das Urteil des LSG ist ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
169 SGG).
3. Das Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsident des BSG a.D. V ist unzulässig, weil dieser dem Senat nicht mehr angehört.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.