Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die 1966 im Kosovo geborene und im Jahr 1991 nach Deutschland übergesiedelte Klägerin war zuletzt im Jahr 2014 als Versand-
und Verpackungsarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ihren im September 2016 gestellten Antrag auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger ab (Bescheid vom 7.12.2016, Widerspruchsbescheid vom 22.5.2017). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, auf der Grundlage aller im Verlauf des Verfahrens
eingeholten Gutachten habe es sich nicht davon überzeugen können, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf nervenärztlichem
und orthopädischem Fachgebiet bis zum 30.9.2019 - dem letzten Zeitpunkt, an dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt gewesen seien - zu Einschränkungen ihres beruflichen Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht geführt hätten (Urteil vom 16.12.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat einen
Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Zwar rügt sie "erhebliche Verfahrensmängel",
benennt aber nicht, welche Verfahrensvorschriften das LSG verletzt haben soll. Soweit sie ausführt, das Berufungsgericht habe
"aus unerfindlichen Gründen" dem Gutachten des Sachverständigen B den Vorzug gegeben, obwohl die vorbehandelnden Ärzte und
auch ihr behandelnder Nervenarzt K massive depressive Beschwerden bestätigt hätten, könnte möglicherweise an eine Verletzung
des §
128 Abs
1 Satz 2
SGG (Verpflichtung zur Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind) gedacht werden. Die Beschwerdebegründung
unterlässt es jedoch, näher darzustellen, welche Begründungsmängel sich im LSG-Urteil in Bezug auf das Gutachten des K finden
sollen (zu den Darlegungsanforderungen an die Rüge einer Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 2
SGG vgl zuletzt BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 11 f). Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht mit den Ausführungen auf Seite 17 des LSG-Urteils auseinander. Dort ist umfangreich
dargestellt, weshalb das Gutachten des K das LSG nicht davon überzeugen konnte, dass die Leistungseinschätzung im Gutachten
des B unzutreffend sei.
Mit ihrem Vorhalt, das LSG habe die Berichte der vorbehandelnden Ärzte nicht ausreichend gewürdigt und ebenso wenig berücksichtigt,
dass sie im September 2018 einen Suizidversuch unternommen habe, greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
an. Dasselbe gilt, soweit sie es nicht für überzeugend hält, dass sich das LSG auf das Gutachten des B und nicht auf dasjenige
des K gestützt hat. Auf eine angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung (vgl §
128 Abs
1 Satz 1
SGG) kann nach der ausdrücklichen Anordnung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.