Höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer polnischer Versicherungszeiten
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung (weiterer) polnischer Versicherungszeiten.
Der 1941 geborene Kläger lebt seit 1989 in Deutschland. Zwischen September 1976 und Dezember 1980 arbeitete er - intermittierend
- als Mechaniker auf Schiffen unter algerischer Flagge. Hierfür wurden keine Beiträge zur polnischen Sozialversicherung gezahlt.
Aufgrund eines polnischen Gesetzes vom 17.12.1998 gelten die Zeiten in Polen aber als Beitragszeiten. Seit März 2005 bezieht
der Kläger Altersrente von der Beklagten, seit 2008 auch eine Rente aus Polen. Die Beklagte lehnte eine Berücksichtigung der
genannten Zeiten mit Bescheid vom 21.3.2014 und Widerspruchsbescheid vom 2.10.2014 ab. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6.7.2020 abgewiesen, das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung zurückgewiesen. Es
bestehe kein Anspruch des Klägers nach dem Deutsch-Polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975.
Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Zeiten durch § 15 Abs 3 Satz 3 FRG ausgeschlossen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt keinen
Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§
162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre
(konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 §
160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl 2020, §
160a RdNr 32 ff).
Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist § 15 Abs. 3 FRG nach europäischen Gleichheitsmaßstäben so auszulegen, dass auch Zeiten als Beitragszeiten anzuerkennen sind, wenn aufgrund
polnischer Gesetzgebung eine Befreiung von Beitragszahlungen an die Rentenkasse vorgeschrieben ist, die Zeiten im Land aber
als Beitragszeiten anerkannt werden?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine aus sich heraus verständliche abstraktgenerelle Rechtsfrage zur Auslegung,
zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Unklar bleibt bereits, welcher der unterschiedlichen Tatbestände des § 15 Abs 3 FRG erweiternd ausgelegt werden soll. Jedenfalls fehlt es an jeder rechtlich fundierten Darlegung zu dieser Vorschrift und zu
den nicht näher konkretisierten "europäischen Gleichheitsmaßstäben". Der Vortrag, es sei nicht ersichtlich, weshalb der deutsche
Rentenversicherungsträger auf eine Beitragspflicht abstelle, wenn der polnische Rentenversicherungsträger dies nicht tue,
lässt nicht zuletzt jede Auseinandersetzung mit den tragenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vermissen. Schließlich
ist der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen "die allgemeine Freizügigkeit" in keiner Weise nachvollziehbar
spezifiziert.
Sollte es dem Kläger entsprechend seinem Vorbringen im Berufungsverfahren um die Auslegung der Ausschlussgründe des § 15 Abs 3 Satz 3 FRG gehen, zeigt er darüber hinaus auch die Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Frage nicht auf. Eine (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Rechtsfrage ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach der Zulassung der Revision
in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich zu entscheiden. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit
ist daher darzutun, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Nähere Ausführungen wären hier aber insbesondere deshalb erforderlich
gewesen, weil das LSG seine Entscheidung lediglich ergänzend ("Darüber hinaus") auf § 15 Abs 3 Satz 3 FRG gestützt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.