Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Kläger in begehrt eine Entschädigung in Höhe von 24 00 Euro für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens
beim SG K. (Az S 21 SF 213/14 E) im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfe (PKH)-Vergütung für ihren Prozessbevollmächtigten. Diesen Anspruch hat das
LSG als Entschädigungsgericht mit Urteil vom 30.11.2018 verneint und für das Erinnerungsverfahren eine überlange Verfahrensdauer
festgestellt. Gegen den allein geltend gemachten immateriellen Schaden, der eine Entschädigung in Geld erforderlich mache,
spreche schon der Umstand, dass im Mittelpunkt finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ständen. Die
Bedeutung des Erinnerungsverfahrens sei für die Klägerin außerordentlich gering gewesen, nachdem sie den Rechtsstreit in der
Hauptsache durch Anerkenntnis gewonnen habe. Für die Klägerin habe kein Risiko bestanden im Erinnerungsverfahren mit höheren
Kosten belastet zu werden. Ihr Prozessbevollmächtigter dürfe ihr keine Gebühren in Rechnung stellen, die sich im Kostenfestsetzungsverfahren
gegenüber dem Prozessgegner als unbillig erwiesen hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Kläger in Beschwerde beim BSG eingelegt. Zugleich hat sie für dieses Verfahren einen Antrag auf PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus K. gestellt.
Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.
II
Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung ihres vorgenannten Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger in ist unzulässig. Ihre Begründung vom 29.4.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so
genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN).
a. Die Kläger in hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob im Rahmen der Prüfung der Frage nach der Möglichkeit einer
Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß §
198 Abs
1 Satz 2
GVG (gemeint wohl: §
198 Abs
2 S atz 2
GVG) eine besondere Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger gegeben sein muss".
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger in damit eine mit Mitteln juristischer Methodik zu klärende Rechtsfrage formuliert
und nicht lediglich eine tatsächliche Frage bezeichnet hat, die sich als ein relevanter Umstand des Einzelfalls auf die begehrte
Entschädigung auswirken kann und damit auch keine Fragestellung mit Breitenwirkung darstellt. Denn die Kläger in hat weder
die (weitere) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage (dazu unter aa) noch deren Klärungsfähigkeit (dazu unter bb) hinreichend aufgezeigt.
aa. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und
die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut,
Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN). Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage
geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass eine Entschädigung gemäß §
198 Abs
2 Satz 2
GVG nur beansprucht werden kann, soweit nicht "nach den Umständen des Einzelfalles" eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß
§
198 Abs
4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß §
198 Abs
4 Satz 1
GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine
solche Feststellung ausreichend iS des §
198 Abs
2 Satz 2
GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - BVerw GE 147, 146 RdNr 57). In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 31; Urteil vom 12.2.2015
- B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 40; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 512 RdNr 59). Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung
des Ausgangsverfahrens beigetragen hat (Senatsurteil vom 12.2.2015 aaO), ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20). Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die
Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit
aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO) oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - BFHE 244, 521 RdNr 35). Insbesondere hat der Senat darauf verwiesen, dass ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung der Hauptsache
für diese Beteiligten im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein dürfte, wenn im Mittelpunkt finanzielle Interessen
eines Prozessbevollmächtigten am Ausgang des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens stehen (vgl Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 31).
Vor diesem Hintergrund zeigt die Klägerin nicht auf, welcher weitere Klärungsbedarf im Hinblick auf die von ihr formulierte
Fragestellung noch bestehen sollte. Denn wie sich aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung
des Senats, des BVerwG und des BFH ergibt, kann die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf
andere Weise tatsächlich ausreichend ist, nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall beantwortet und entschieden werden,
wozu ua regelmäßig auch die Gewichtung der Bedeutung des Ausgangsverfahrens nach Erledigung der Hauptsache für die Entschädigungsklägerin
gehört. Sofern die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit der im Rahmen des §
198 Abs
2 Satz 2
GVG erfolgten wertenden Gewichtung und Abwägung der Umstände in ihrem Einzelfall (einschließlich der Bewertung der Bedeutung
des Erinnerungsverfahrens für die Klägerin als "außerordentlich gering") durch das Entschädigungsgericht nicht einverstanden
sein sollte, rügt sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gestützt werden (Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8).
bb. Zudem fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von der Kläger in aufgeworfenen Frage. Das Entschädigungsgericht hat in der
angefochtenen Entscheidung iS von §
198 Abs
2 Satz 2
GVG nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung des durch die überlange Dauer des Kostenerinnerungsverfahrens entstandenen
Nachteils auf andere Weise gemäß Abs 4 der Vorschrift für ausreichend erachtet. Insoweit hat es die Bedeutung des Kostenerinnerungsverfahrens
für die Klägerin als außerordentlich gering bewertet, da nach Erledigung der Hauptsache im Mittelpunkt die finanziellen Interessen
ihres Prozessbevollmächtigten gestanden hätten und für sie kein erhöhtes Kostenrisiko bestanden habe, sodass eine entsprechende
"Kompensation" durch eine reine Feststellung nach §
198 Abs
4 Satz 1
GVG ausreichend sei. Warum es in dieser Konstellation einer vom Entschädigungsgericht erkennbar vorgenommenen Abwägung der "Umstände
des Einzelfalles" iS des §
198 Abs
2 Satz 2
GVG in einem zukünftigen Revisionsverfahren noch auf die Beantwortung der von der Klägerin formulierten dem Abwägungsvorgang
"vorgelagerten" Frage" entscheidungserheblich ankommen kann, zeigt sie in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf.
b. Des Weiteren hält die Kläger in die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Rahmen der Prüfung nach §
198 Abs
2 Satz 2
GVG "die absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht Berücksichtigung
finden muss".
Die Kläger in hat jedoch nicht die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von ihr formulierten Fragestellung -
auf Grundlage der vom Entschädigungsgericht festgestellten Tatsachen (§
163 SGG) - in einem künftigen Revisionsverfahren bezeichnet. Denn das Entschädigungsgericht hat die in der Fragestellung von der Kläger
in unterstellte "absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht"
nicht festgestellt.
Die Klägerin weist im konkreten Fall für die in der Fragestellung von ihr unterstellte "absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme
von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht" auf eine sogenannte "Generalverfügung" des für das Ausgangsverfahren
zuständigen Richters mit Datum vom 8.1.2016 hin, wonach im Falle von Verzögerungsrügen durch den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin ihm die Akte nicht vorgelegt werden solle, sondern die Verzögerungsrüge in EUREKA zu vermerken, der Gegenseite die
Verzögerungsrüge zur Kenntnis zu geben und die Akte wieder zur Frist bzw ins Sitzungsfach zu hängen sei. Dahingestellt bleiben
kann, ob das im Ausgangsverfahren tätige Gericht durch seinen formalisierten Umgang mit wiederholten Verzögerungsrügen durch
den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nämlich durch Bearbeitung per "Generalverfügung" - in rechtlich zulässigem Maße
"Synergieeffekte" genutzt habe, die sich aus dem Sammeln und gleichzeitigen Bearbeiten gleichgelagerter Nebenverfahren ergeben,
oder ob das vom Ausgangsgericht bei wiederholten Verzögerungsrügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in derselben Sache
praktizierte Verfahren zur "sinnvollen Einteilung der zur Verfügung stehenden Richterarbeitskraft" beitragen kann, wie der
Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung ausführt. Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass sie durch ihren Prozessbevollmächtigten
im Ausgangsverfahren bereits zuvor mit Schriftsatz vom 4.9.2015 eine Verzögerungsrüge erhoben habe. Sie behauptet jedoch nicht,
dass der zuständige Richter des Ausgangsverfahrens auch diese vor der "Generalverfügung" vom 8.1.2016 eingegangene Verzögerungsrüge
nicht zur Kenntnis genommen oder sich - wie in der von ihm bezeichneten Frage unterstellt - ihrer "Zurkenntnisnahme absichtsvoll
widersetzt" habe.
Dem für das Ausgangsverfahren zuständigen Richter war auch nach dem Vorbringen der Klägerin vielmehr bereits durch die vor
der "Generalverfügung" eingegangene und ihm vorgelegte Verzögerungsrüge bekannt, dass die Klägerin mit der Dauer des Erinnerungsverfahrens
nicht einverstanden war und eine Verfahrensbeschleunigung verlangte (sog Warnfunktion der Verzögerungsrüge). Infolgedessen
hat das Entschädigungsgericht die in der Fragestellung von der Kläger in undifferenziert vorausgesetzte "absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme
von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht" auch nicht festgestellt und im Rahmen seiner tatrichterlichen
Prüfung, ob eine Wiedergutmachung im Falle des Kostenerinnerungsverfahrens durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens
ausreichend ist, maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den von ihm festgestellten Umständen des vorliegenden Falles die
Bedeutung des Erinnerungsverfahrens für die Kläger in "außerordentlich gering" sei. Damit hat das Entschädigungsgericht -
wie die Klägerin selbst in der Beschwerdebegründung (S 3) vorträgt - der "Generalverfügung des SG vom 08.01.2016 und ihrer Ausführung durch die Geschäftsstelle keine tragende Bedeutung" beigemessen. Aus welchem Grund es
dennoch in einem künftigen Revisionsverfahren auf die Beantwortung der von der Kläger in formulierten Fragestellung ankommen
könnte, zeigt sie nicht auf.
2. Soweit die Kläger in als Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) rügt, dass die Entscheidung des Entschädigungsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem rechtlichen Aspekt
vertretbar und die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich sei, macht sie sinngemäß Willkür geltend, ohne dies aber hinreichend
darzulegen. Grundsätzlich stellt eine Verletzung des Willkürverbots in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren iVm
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art
3 Abs
1 GG) einen Verfahrensmangel dar (vgl BSG Beschluss vom 12.4.2018 - B 3 KR 46/17 B - juris RdNr 6 mwN). Danach liegt Willkür aber nicht bereits dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter
keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Rechtslage muss daher in krasser Weise verkannt worden
sein (vgl Senatsbeschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.4.2018 - B 3 KR 46/17 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.8.1989 - 2 BU 5 6/89 - juris RdNr 10).
Für die von ihr sinngemäß geltend gemachte Willkür beruft sich die Klägerin darauf, das Entschädigungsgericht habe mit der
Versagung einer Entschädigung in Geld unter Hinweis auf das fehlende Eigeninteresse der Klägerin am Erinnerungsverfahren sachfremd
argumentiert, weil bei fehlendem Eigeninteresse die Erinnerung schon gar nicht zulässig gewesen sei. Die Klägerin versäumt
es an dieser Stelle allerdings, sich mit dem Prüfmaßstab des Entschädigungsgerichts auseinanderzusetzen, der sich auf die
Überlänge des Verfahrens beschränkt und keine weitergehende Richtigkeitskontrolle des Ausgangsverfahrens beinhaltet (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 43 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
47 Abs
1 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.