Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr, vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie formuliert folgende, sich vorliegend
stellende konkrete Rechtsfrage:
"Sind der Voraussetzungen für die Erteilungen des AVGS - bzw. sind die dem AVGS anhaften Nebenbestimmung - im Abrechnungsverfahren
dann zu prüfen, wenn die Nebenbestimmungen zu Lasten des privaten Arbeitsvermittlers gereicht werden und der Arbeitsvermittler
nicht auf die Feststellungen im Vermittlungsgutschein vertrauen muss." Diese Rechtsfrage ist für sich genommen schon kaum
verständlich, weil die genannten Voraussetzungen, dass "Nebenbestimmungen zu Lasten des privaten Arbeitsvermittlers gereicht
werden" und dass "der Arbeitsvermittler nicht auf die Feststellungen im Vermittlungsgutschein vertrauen muss", nur schwer
nachvollziehbar sind.
Versteht man die Frage - im Kontext der weiteren Ausführungen - allgemeiner, im Sinne der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
und der Bedeutung von rechtswidrigen Nebenbestimmungen, wird jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen
Weise aufgezeigt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, warum es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
BSG (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 7; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 16 f) auf die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen ankommen soll, wenn diese wirksam sind,
weil sie nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wurden bzw sich durch Zeitablauf erledigt haben (so bereits BSG vom 6.3.2018 - B 11 AL 86/17 B - juris RdNr 4). Soweit die Klägerin meint, etwas anderes könne gelten, wenn "der Vermittlungsgutschein mit einer auflösenden
Nebenbestimmung versehen ist, die zu Lasten des privaten Arbeitsvermittlers gereicht wird", macht sie nicht deutlich, warum
dies so sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des §
183 SGG (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - juris RdNr 22; BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 34-35). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn die Beigeladene
hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl §
162 Abs
3, §
154 Abs
3 Halbsatz 1
VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.