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BSG, Beschluss vom 11.12.2017 - 11 AL 56/17 B
Arbeitslosengeld Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
1. Eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen.
2. Ein abstrakter Rechtssatz liegt aber nur vor bei fallübergreifender nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage.
3. Das Berufungsgericht muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen 20.04.2017 L 3 AL 11/15 , SG Leipzig 04.12.2014 S 1 AL 252/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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