Arbeitslosengeld
Divergenzrüge
Begriff der Abweichung
Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger war vom 1.5.2012 bis 31.1.2013 zunächst als Student und ab 1.9.2012 sozialversicherungspflichtig als Pflegehilfskraft
in Teilzeit beschäftigt. Vom 1.10.2012 bis 31.3.2014 leistete er einen Bundesfreiwilligendienst in Vollzeit ab. Auf seinen
Antrag auf Alg bewilligte die Beklagte ab 1.4.2014 Alg in Höhe von 8,13 Euro täglich. Das SG verurteilte die Beklage, "dem Kläger höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts in Höhe der monatlichen
Bezugsgröße zu zahlen" (Urteil vom 4.12.2014). Auf deren Berufung änderte das LSG das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete
die Beklagte, "dem Kläger ab dem 1.4.2014 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts als Bemessungsentgelt
zu bewilligen" (Urteil vom 20.4.2017).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beklagte eine Divergenz.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Bezogen auf die Divergenzrüge hat die Beklagte mit Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 6.3.2013 (B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 9) in der Beschwerdebegründung zwar ein Urteil des BSG benannt, von dem das Urteil des LSG abweichen soll, und ausgeführt, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Eine Divergenz
iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt aber voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein
der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Ein abstrakter
Rechtssatz liegt aber nur vor bei fallübergreifender nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage.
Das Berufungsgericht muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Eine solche Abweichung im
Grundsätzlichen hat die Beklagte nicht dargelegt.
Zwar benennt die Beklagte als abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des Berufungsgerichts: "Die gesetzliche Regelung
über die fiktive Bemessung des Alg ist auch dann anzuwenden, wenn zwar ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit
Anspruch auf Alg innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens festgestellt werden kann, das Arbeitsentgelt jedoch aus einem
atypischen Beschäftigungssachverhalt herrührt."
Dem stellt sie einen aus dem Urteil des BSG vom 6.3.2013 (B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 ff = SozR 4-4300 § 132 Nr 9) entnommenen Rechtssatz folgenden Inhalts gegenüber: "Die gesetzliche Regelung über die fiktive
Bemessung des Alg ist nicht auch dann anzuwenden, wenn zwar ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens festgestellt werden kann, das Arbeitsentgelt jedoch aus einem atypischen
Beschäftigungssachverhalt herrührt."
Die Beklagte legt jedoch nicht ausreichend dar, warum das Urteil des Berufungsgerichts auf der Abweichung beruhen soll. Insofern
nimmt sie in ihren Ausführungen eine Auslegung des Zusammenwirkens der Regelungen des §
150 Abs
2 Satz 1 Nr
2 SGB III iVm §
344 Abs
2 SGB III vor, die vom LSG gerade nicht geteilt wurde. Nach Lesart der Beklagten soll die parallel zum Bundesfreiwilligendienst bis
31.1.2013 fortgeführte Beschäftigung als Pflegehilfskraft als Versicherungspflichtverhältnis im erweiterten Bemessungsrahmen
berücksichtigt werden können, während das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass dies unter Beachtung der vorbezeichneten
Regelungen nicht möglich ist. Eine grundsätzliche Bedeutung bezogen auf die Auslegung dieser Vorschriften hat die Beklagte
jedoch nicht geltend gemacht. Insofern fehlt es auch an einer Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung
der von ihr angestrebten Entscheidung (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.