Gründe:
I
Die Klägerin macht eine längere Dauer ihres Anspruchs auf Alg geltend.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Alg in Höhe von 257,25 Euro für die Restanspruchsdauer von 136 Tagen (Bescheid vom 26.2.2004,
Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom
16.6.2009, Urteil des Hessischen LSG vom 26.4.2010). Diese Entscheidungen der Beklagten wurden allerdings aufgrund einer Klage
gegen Säumniszeiten teilweise korrigiert (Gerichtsbescheid vom 15.5.2008 und Beschluss des LSG vom 8.6.2009). Die Beklagte
führte die gerichtlichen Entscheidungen aus (Bescheid vom 14.9.2009). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2013). Ein Restanspruch aus der am 1.1.2003 erfüllten Anwartschaftszeit
bestehe nicht mehr. Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 8.7.2015).
Die Klägerin hat am 2.9.2005 PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde sowie sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragt. Sie hat hierzu den ausführlich begründeten Entwurf einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorgelegt
(Antrag vom 3.10.2015). Sie führt darin aus, durch die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen sei ihr der gesetzliche Richter
entzogen worden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das LSG ohne mündliche Verhandlung entschieden
habe. Auch fehle es an Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 ZPO).
Nach summarischer Prüfung der Sache sowie des Vorbringens der Klägerin sind Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ersichtlich.
Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler vorliegen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Bezogen auf den Streitgegenstand sind Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben; vielmehr
geht es um die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Alg im Einzelfall. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Abweichung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vor. Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beizuordnender Rechtsanwalt in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler
des LSG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), erfolgreich zu rügen. Insofern macht die Klägerin zwar geltend, ihr sei der gesetzliche Richter entzogen worden. Es ist
aber schon nicht ersichtlich, dass sie im Berufungsverfahren vor dem LSG einen zur Entscheidung berufenen Richter abgelehnt
hat. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, verweist sie auf das Verfahren des LSG nach Maßgabe
des §
153 Abs
4 SGG. Insoweit sind Verfahrensfehler des LSG nicht erkennbar, denn es hat mit Verfügung vom 12.2.2015 die Beteiligten zu der beabsichtigten
Verfahrensweise angehört und die Anhörung der Klägerin förmlich zugestellt. Nach Zustellung der Anhörungsmitteilung hat sich
die Klägerin nicht mehr geäußert. Auch andere Verfahrensfehler des LSG, auf denen die Entscheidung beruhen könnte, sind nicht
ersichtlich.
Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe des §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO aus.