Aufhebung von Beitragsbescheiden
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Aufhebung von Beitragsbescheiden der Beklagten für den Zeitraum vom 22.7.2004 bis
zum 15.12.2004.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1. und Pflichtmitglied bei der Beklagten
zu 2. Für die Beitragszahlung wurde zunächst die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf Existenzgründungszuschuss
zugrunde gelegt (Bescheid vom 25.10.2004, Widerspruchsbescheid vom 23.3.2005). Nachdem der Bewilligungsbescheid über die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses während des ausgesetzten Klageverfahrens
bestandskräftig aufgehoben worden war, wurden die Beiträge von den Beklagten auf der Grundlage der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage
für freiwillige Mitglieder neu berechnet (Änderungsbescheid vom 29.11.2016). Daraus ergab sich eine Forderung in Höhe von 560,33 Euro. Das SG hat die Klage abgewiesen; eine niedrigere Bemessungsgrenze sehe das Gesetz nicht vor (Urteil vom 11.1.2018). Das LSG hat die Berufung wegen der Höhe der Beitragsforderung für den og Zeitraum als unzulässig verworfen. Die Beschwer
des Klägers übersteige den in §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG festgelegten Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro nicht (Beschluss vom 9.7.2020).
Mit einem selbst verfassten Schreiben vom 27.7.2020 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG beantragt. Er hält die Entscheidung
des SG für falsch, weil die Beklagten nach der Aufhebung des Gründungszuschusses keinerlei Ansprüche mehr hätten.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers hat keine hinreichenden
Erfolgsaussichten, weil Revisionszulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG nach seinem Vorbringen und Prüfung der Akten nicht vorliegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Auch ein Verfahrensfehler iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Dass das SG eine falsche Rechtsmittelbelehrung verwendet hat, in der es auf die Berufung als statthaftes Rechtsmittel hingewiesen hat,
stellt keine Zulassung der Berufung (§
144 Abs
2 SGG) dar (vgl BSG Urteil vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 15). Eine Umdeutung des klägerischen Begehrens, das sich auf die Unrichtigkeit in der Sache richtete, in eine Nichtzulassungsbeschwerde
(§
145 SGG) war nicht veranlasst. Das LSG hat den Kläger mit Schreiben vom 25.3.2020 auf die Unzulässigkeit der Berufung sowie vorsorglich
auch auf mangelnde Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis
30.4.2020 gegeben. Wie Nachforschungen des LSG bei dem Beförderungsunternehmen ergeben haben, ist das Schreiben dem Kläger
am 31.3.2020 zugegangen. Das LSG durfte nach Anhörung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach §
158 SGG entscheiden.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).