Feststellung der Versicherungspflicht für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Privatschriftliche Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er als Teilnehmer
an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) pflichtversichert sei und deshalb der zuständige Rehabilitationsträger die
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen habe. Das SG Itzehoe hat die Klage
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.3.2017). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klagen gegen einen Teilabhilfebescheid sowie weitere
Bescheide abgewiesen. An einer die Versicherungspflicht auslösenden LTA habe der Kläger seit dem 3.4.2011 nicht teilgenommen
(Urteil vom 30.9.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem dem Kläger am 29.1.2021 zugestellten Urteil des LSG hat der Kläger mit einem
am 3.3.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
1. Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre, weil der PKH-Antrag
des Klägers erst am 3.3.2021 und damit nach Ablauf der am Montag, den 1.3.2021, endenden einmonatigen Frist (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG; hierzu BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2) beim BSG eingegangen ist. Auch bei Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Antragsfrist wäre PKH nicht zu gewähren.
2. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 24.2.2021 haben bei der gebotenen
summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds iS des §
160 Abs
2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur,
wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem
klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel
steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. Rechtsfragen, die in diesem
Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon wären denkbare Rechtsfragen hierzu
nicht klärungsfähig. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das BSG als Revisionsinstanz gebunden ist (vgl §
163 SGG), hat der Kläger an LTA nicht mehr teilgenommen.
b) Aus demselben Grund ist auch nicht ersichtlich, wie ein Prozessbevollmächtigter den Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen
Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise darlegen könnte. Mangels Teilnahme an einer LTA erscheint die
Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgeschlossen.
c) Auch hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nach Aktenlage und dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Der Kläger
benennt eine Vielzahl von Verfahrensnormen, ohne dass erkennbar ist, inwieweit hiergegen in entscheidungserheblicher Hinsicht
verstoßen worden sein könnte. Soweit der Kläger vorbringt, er habe krankheitsbedingt eine Verlegung des Termins zur mündlichen
Verhandlung am 30.9.2020 beantragt, ist nach Aktenlage bereits nicht ersichtlich, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt
hätte. Ausweislich des von ihm vorgelegten Bildschirmausdrucks weist sein entsprechendes Computerfax ein Erstellungsdatum
"30.09.2020 1:08 nachm.", mithin 27 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung, auf. Der Sendezeitpunkt ist auf dem Ausdruck
überdeckt. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich keine Vorlage des Computerfaxes. Auch macht der Kläger weder im Verlegungsantrag
noch in der Begründung seines PKH-Antrags durch nachvollziehbare und zB durch ärztliche Atteste belegte Angaben eine gesundheitsbedingte
Unmöglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Soweit der Kläger vorbringt, ihm sei keine Akteneinsicht
gewährt worden, ist dies nach Aktenlage, insbesondere angesichts der Ausführungen im Schreiben des Berichterstatters des LSG
an den Kläger vom 24.9.2020, nicht nachvollziehbar und vom Kläger auch nicht näher substantiiert. Ein sonstiger Verfahrensverstoß
ist nicht zu erkennen.
d) Schließlich kann auch die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht
durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.