Klage des Sozialhilfeträgers auf Feststellung der Familienversicherung
Gründe:
I
Die Klägerin als Sozialhilfeträger und die beklagte Krankenkasse streiten um die Feststellung der Familienversicherung des
Beigeladenen bei der Beklagten.
Bei dem am 4. Juli 1961 geborenen Beigeladenen besteht als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung eine schwere geistige
Behinderung. Er lebt seit 1965 in einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Für den Beigeladenen hatte zunächst
dessen Vater einen Anspruch auf FamiIienhilfe nach § 205 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO). Nach dem Tod des Vaters im Mai 1979 bezog der Beigeladene über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zum 31. Juli
1986 Halbwaisenrente und war deshalb bei der Beklagten nach § 165 Abs 1 Nr 3
RVO versichert. Die Mutter des Beigeladenen ist (seit 1974) als Mitglied bei der Beklagten versichert. 1993 wurde von der Klägerin
gegenüber der Beklagten die Erstattung der Kosten für einen Rollstuhl und einen Reha-Wagen geltend gemacht. Die Klägerin berief
sich auf die Familienversicherung des Beigeladenen, die auf der Mitgliedschaft seiner Mutter beruhe. Die Beklagte erklärte
gegenüber der Klägerin, die Voraussetzungen der Familienversicherung lägen nicht vor. Der Beigeladene sei vor Vollendung des
18. Lebensjahres selbst als Rentenbezieher versicherungspflichtig geworden und aus der Familienversicherung ausgeschieden
(Bescheid vom 14. September 1993). Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück und stellte fest, der Beigeladene sei nicht
familienversichert (Widerspruchsbescheid vom 14. März 1995).
Die Klägerin hat Klage erhoben und die Feststellung der Familienversicherung des Beigeladenen beantragt. Das Sozialgericht
(SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. August 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin stattgegeben.
Es hat das Urteil des SG und den Bescheid vom 14. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1995 aufgehoben sowie die
Familienversicherung des Beigeladenen seit dem 1. Januar 1989 festgestellt (Urteil vom 25. August 1998). Im Streit sei der
Versicherungsstatus des Beigeladenen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 14. März 1995 allein hierüber entschieden.
Dies sei auch sachgerecht, weil sich nach Klärung des Versicherungsverhältnisses über Leistungsansprüche entscheiden lasse.
Die Klägerin mache sowohl ein eigenes berechtigtes Interesse an der Feststellung des Versicherungsverhältnisses als auch ein
solches des Beigeladenen geltend. Ein Feststellungsinteresse bestehe. Es könnten weitere Leistungsansprüche in Betracht kommen.
Die Berufung sei begründet. Der Beigeladene sei bei der Beklagten nach §
10 Abs
2 Nr
4 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) weiter familienversichert, denn vor seinem 18. Lebensjahr habe sein Vater für ihn einen Anspruch auf Familienhilfe gehabt.
Es sei unschädlich, daß der Beigeladene bei Vollendung des 18., 23. und 25. Lebensjahres nicht familienhilfeberechtigt, sondern
selbst versichert gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des §
10 Abs
2 Nr
4 Satz 2
SGB V.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 25. August 1998 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 19. August 1997 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Feststellung der Familienversicherung
des Beigeladenen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Feststellung der Familienversicherung abgelehnt. Nur diese
Entscheidung hat die Klägerin angefochten und nur die Feststellung der Familienversicherung hat die Klägerin beantragt.
Das LSG hat der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil des SG ist im Ergebnis zutreffend. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin macht geltend, als Sozialhilfeträger
könne sie bei der Verfolgung von Leistungsansprüchen nach § 91a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Familienversicherung des von ihr unterstützten Beigeladenen feststellen lassen. Durch die Entscheidung der Beklagten,
mit der diese die Familienversicherung abgelehnt hat, ist die Klägerin iS des §
54 Abs
1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) beschwert (vgl zur Beschwer des Sozialhilfeträgers der geltend macht, ein Beitrittsrecht für einen Unterstützungsempfänger
ausüben zu dürfen, BSGE 70, 72, 75 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1 S 4 f).
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Verhältnis zur Klägerin die Familienversicherung
des Beigeladenen festzustellen. Der Bescheid der Beklagten ist allerdings nicht deshalb rechtmäßig, weil der Beigeladene nicht
familienversichert ist, sondern schon deswegen, weil die Klägerin diese Feststellung nicht beantragen konnte und die Beklagte
deshalb den entsprechenden Antrag ablehnen mußte. Entscheidungen über die Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
sind Statusentscheidungen, die nur gegenüber den am Versicherungsverhältnis Beteiligten ergehen, für Dritte Tatbestandswirkung
haben und von diesen nicht beantragt oder angefochten werden können. Dieses ergibt die bisherige Rechtsprechung.
Der Rentenversicherungsträger oder der Träger der Kriegsopferversorgung kann als Dritter den Bescheid nicht anfechten, mit
dem die Krankenkasse die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner abgelehnt hat (BSG SozR 2200 § 381 Nr 5 und
BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15). Für den Sozialhilfeträger, der Ansprüche eines von ihm Unterstützten verfolgt, gilt nichts anderes.
Das in § 91a
BSHG dem Sozialhilfeträger eingeräumte Recht, Ansprüche des Unterstützten geltend zu machen, bezieht sich nur auf Leistungsansprüche
und nicht auf Entscheidungen über den versicherungsrechtlichen Status. Der Sozialhilfeträger, der einen Erstattungsanspruch
geltend macht, ist deshalb an die Feststellung des Beginns der freiwilligen Mitgliedschaft gebunden (BSG SozR 2200 § 176c Nr 3 - noch zu § 1531
RVO). Er ist nicht befugt, für einen Unterstützten den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären und die Mitgliedschaft
feststellen zu lassen (BSGE 70, 72, 78 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1 S 6). Schließlich kann er nicht auf Feststellung der beitragsfreien Pflichtversicherung klagen,
wenn die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten eine beitragspflichtige freiwillige Mitgliedschaft festgestellt hat (BSG
SozR 3-5910 § 91a Nr 2). Die Entscheidung über einen Leistungsausschluß nach § 310 Abs 2
RVO ist als Entscheidung über die Versicherteneigenschaft eine Statusentscheidung, die für den Sozialhilfeträger Tatbestandswirkung
hat, von ihm nicht angefochten werden kann und Erstattungsansprüche ausschließt (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr 1 und Urteil vom
17. Juni 1999 - B 12 KR 27/98 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der Sozialhilfeträger kann als Dritter bei der Krankenkasse auch die Feststellung des begründeten Status eines Familienversicherten
nach §
10
SGB V nicht beantragen. Die Familienversicherung ist durch das
SGB V als eigene Versicherung des begünstigten Familienangehörigen ausgestaltet worden. Dieser hat als Versicherter eigene Leistungsansprüche
und ist insoweit den Versicherten gleichgestellt, die der Krankenversicherung als Mitglied angehören (vgl zur Rechtstellung
der Familienversicherten Peters in Kasseler Komm, §
10
SGB V RdNr 3, Stand Juni 1998). Notwendige Folge dieser Regelung ist, daß über den Versichertenstatus des Angehörigen ebenso eine
Entscheidung getroffen werden kann und im Streitfall getroffen werden muß wie über die Frage, ob eine Versicherung aus eigenem
Recht besteht und ob dies eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige ist. Berechtigt, eine solche Statusentscheidung zu
beantragen, sind nach der Rechtsprechung des Senats der Familienversicherte selbst und das Mitglied, von dem die Familienversicherung
abgeleitet wird ([Stammversicherter] - BSGE 72, 292, 294 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2 S 3, 4; BSGE 72, 298, 299 = SozR 3-2500 § 10 Nr 3 S 10; SozR 3-2500 § 10 Nr 4).
Ein Bedürfnis, dem Sozialhilfeträger ein eigenes Recht einzuräumen, die Familienversicherung durch die Krankenkasse feststellen
zu lassen, etwa für die Verfolgung von Leistungs- oder Erstattungsansprüchen, besteht nicht. Ist von der Krankenkasse bisher
nicht über das Bestehen der Familienversicherung entschieden worden, so kann der Sozialhilfeträger im eigenen Namen gegenüber
der Krankenkasse Leistungsansprüche eines Unterstützten nach § 91a
BSHG oder Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) geltend machen. Lehnt die Krankenkasse die Leistung oder Erstattung ab, weil keine Familienversicherung bestehe, so ist
das Bestehen der Familienversicherung Vorfrage, über die im Rechtsstreit ohne Bindung an die Ansicht der Krankenkasse zu entscheiden
ist. Wenn jedoch bereits eine positive oder negative Entscheidung über die Familienversicherung des Unterstützten ergangen
ist, so hat der Sozialhilfeträger bei der Verfolgung von Leistungs- oder Erstattungsansprüchen diese Statusentscheidung hinzunehmen.
Die Feststellungsklage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt dafür die Klagebefugnis. Die bisherigen Entscheidungen des Senats
zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage betrafen allerdings Sachverhalte, bei denen eine Statusentscheidung gegenüber
dem Mitglied oder Versicherten bereits ergangen war. Der Senat hat offengelassen, ob Feststellungsklagen des Sozialhilfeträgers
nur in diesen Fällen oder allgemein unzulässig sind (SozR 3-5910 § 91a Nr 2 S 14). Er führt diese Rechtsprechung nunmehr dahin
fort, daß die Feststellungsklage eines Dritten, sofern sie das durch eine Statusentscheidung zu regelnde Versichertenverhältnis
betrifft, unzulässig ist, wenn und soweit der Dritte eine Statusentscheidung nicht anfechten könnte. Es wäre widersprüchlich,
demjenigen, dem das Recht fehlt, eine Statusentscheidung des Versicherungsträgers zu beantragen oder anzufechten, das Recht
einzuräumen, diesen Status durch eine Klage feststellen zu lassen. Im vorliegenden Fall, in dem bisher keine Statusentscheidung
der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen ergangen ist, wäre die Klägerin nicht gehindert, Leistungs- oder Erstattungsansprüche
geltend zu machen. Die gesonderte Feststellung des Versichertenstatus des Beigeladenen ist dazu nicht erforderlich. Die Klärung
des Versichertenstatus des Beigeladenen kann nur von ihm oder seiner Mutter herbeigeführt werden.
Die Mutter des Beigeladenen ist bisher als Stammversicherte nicht zum Rechtsstreit beigeladen worden, obwohl dieses notwendig
ist, wenn die Familienversicherung festgestellt werden soll, und zwar auch, wenn der Familienversicherte selbst klagt. Der
Senat hat hier von einer Beiladung abgesehen, weil die Klage schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg hat und
eine Beeinträchtigung von Rechten der Mutter als Stammversicherter daher ausscheidet.
Auf die Revision der Beklagten war hiernach das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
SG zurückzuweisen. Ob die Auffassung der Revision, der Beigeladene sei nicht familienversichert, in der Sache zutrifft, war
im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193
SGG.