Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie die entsprechende Beitragszahlung ab dem 1.1.2018 streitig.
Mit Bescheid vom 2.12.1996 wurden die Beiträge im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers erstmals festgesetzt.
Dabei bezog sich die Beklagte auf eine Mitteilung des Klägers vom 22.11.1996, die nicht mehr auffindbar ist. In der Folgezeit
kam der Kläger seinen Beitragspflichten nach. Im März 2009 teilte der Kläger erstmals mit, dass die Mitgliedschaft bei einer
Krankenkasse in Deutschland nie seine Entscheidung, sondern nur eine Pflicht gewesen sei. Eine gegen die Beitragseinstufung
ab 1.1.2011 erhobene Klage nahm der Kläger am 4.12.2013 zurück. In den Folgejahren machte der Kläger wiederholt geltend, zu
keinem Zeitpunkt "freiwillig" versichert gewesen zu sein. Er sei 1996 falsch beraten worden.
Die im vorliegenden Verfahren gegen die Beitragsfestsetzung ab 1.1.2018 erhobenen Widersprüche des Klägers wies die Beklagte
zurück. Das SG München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.9.2020). Die Klage sei unzulässig, soweit der gleiche Sachverhalt wie im früheren Verfahren betroffen sei. Zudem sei die Erklärung
zum Beitritt in die freiwillige Versicherung im Jahr 1996 zumindest konkludent abgegeben worden. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung
ab 1.1.2018 sei die Klage unbegründet. Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Nach den Gesamtumständen sei von
einer vom Kläger beantragten Mitgliedschaft auszugehen. Ungeachtet dessen hätte er sich wegen der generellen Krankenversicherungspflicht
spätestens 2009 gegen Krankheit versichern müssen (Urteil vom 5.10.2021).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Wird wie vorliegend der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den
zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung vom 11.1.2022 nicht gerecht.
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil gehe "fehlerhaft" davon aus, dass aus seinem Verhalten, nämlich der Beitragszahlung
in den ersten Jahren und der Übersendung der Nachweise seiner Einkünfte, auf den Bestand einer freiwilligen Versicherung bei
der Beklagten geschlossen werden könne. Aufgrund dieser Mitwirkungen habe der Kläger "nach fehlerhafter Ansicht" des LSG in
der Weise mitgewirkt, dass an der Abgabe eines Antrags auf freiwillige Versicherung bei der Beklagten keine Zweifel bestünden.
Dies sei "rechtsfehlerhaft und die seitens des Landessozialgerichts vorgenommene Bewertung ist von grundsätzlicher Bedeutung".
Bezahle ein Versicherter Beiträge und lege sodann, wenn auch Jahre später, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide ein, so
könne ihm im daran anschließenden Überprüfungsverfahren nicht der Einwand abgeschnitten werden, dass ein Anspruch dem Grunde
nach, mangels bestehendem "Vertragsverhältnis", nicht bestehe. Eine Verjährung des "Grundrechts über den Bestand des Versicherungsverhältnisses"
gebe es nicht. Anderenfalls könne sich die Beklagte auch nicht in den Folgebescheiden, welche ggf über Jahrzehnte ergingen,
hierauf berufen. Wenn von einem der am "Krankenversicherungsvertrag" Beteiligten der Einwand erhoben werde, dass kein Vertragsverhältnis
bestehe, sei das im vorliegenden Fall auch noch 25 Jahre nach dem vermeintlichen Versicherungsbeginn zu überprüfen. Würde
man es im Rahmen einer solchen Prüfung des Grundrechts dabei bewenden lassen, dass in der Vergangenheit widerspruchslos Beiträge
bezahlt worden seien, so würde hier ein "rechtlich erheblicher Einwand" abgeschnitten. Diese "rechtliche Frage" sei von grundsätzlicher
Bedeutung. Das angefochtene Urteil beruhe ferner auf einer fehlerhaften Würdigung der Beweislastverteilung. Das LSG habe zur
Beweislast nicht Stellung genommen und unterstelle einen "Vertragsschluss". Wenn ein Beteiligter der ihm obliegenden Beweislast
nicht nachkomme, so sei es dem entscheidenden Gericht verwehrt, aus "Hilfstatsachen" Schlüsse zu ziehen, wenn positiv im Urteil
festgestellt werde, dass gegen die Regeln der Aufbewahrungsverpflichtung verstoßen worden sei. Auch diese "rechtliche Frage"
sei von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Darüber hinaus legt der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen
dar.
3. Schließlich kann die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.