Gründe:
I
Der Antragsteller beantragte erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm
ein persönliches Budgets nach §
2 Abs
2 S 2
SGB V iVm §
29 SGB IX zur Verfügung zu stellen (SG-Beschluss vom 27.8.2018; LSG-Beschluss vom 26.11.2018 - L 6 KR 1258/18 B ER). Einen erneuten Antrag des Antragstellers vom 10.9.2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG als unzulässig abgelehnt (Beschluss vom 13.9.2018). Das LSG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, weil jedenfalls
weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe (Beschluss vom 27.11.2018).
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Er habe deswegen die Fragen
in dem das persönliche Budget betreffenden Formular nicht beantworten können. Es sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.
II
1. Die Beschwerde ist auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit nicht statthaft und daher als unzulässig
zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG, §
17a Abs
4 S 4
GVG und §
202 S 3
SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend §
169 S 3
SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
2. Ein besonderer Vertreter (§
72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für
den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige
gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs
das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann,
weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit
einer nach §
177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - Juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S und B 1 KR 9/18 S - Juris, jeweils RdNr 5).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.