Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 13.02.2013 - 2 U 25/11
Entziehung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen wesentlicher Besserung der Unfallfolgen
Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordene Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen. Diese sind mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen haben. Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der Entscheidung über eine Aufhebung eingeholt worden sind. Dagegen ist für die Beurteilung der (rechtlichen) Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsakts auszugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 464
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 39
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB VII § 73 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 31.05.2011 L 15 U 513/10 , SG Köln S 16 U 194/08
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: