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BSG, Urteil vom 07.12.2017 - 5 RE 10/16
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Tierarzt Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Kammerrechtlicher Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts Revisibilität einer für ein einzelnes Bundesland geltenden Rechtsvorschrift
1. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung "für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" erteilt; dabei ist unter "derselben Beschäftigung" im Sinne der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen.
2. Die Befreiung ist zudem ausdrücklich beschränkt "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit".
3. Der Gesetzeswortlaut definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status, maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird; auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw. Selbstständigen kommt es nicht an.
4. Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts wird regelmäßig weiter ausgelegt als derjenige im Sinne des Approbationsrechts.
5. Eine für ein einzelnes Bundesland geltende Rechtsvorschrift ist nur ausnahmsweise revisibel, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewusst und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.11.2016 L 2 R 3151/15 , SG Karlsruhe 25.03.2015 S 2 R 2324/14
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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