Abtretung einer kassenzahnärztlichen Honorarforderung
Unzulässigkeit einer privatschriftlichen Beschwerde
Unanfechtbare bloße Hinweise oder Mitteilungen eines Gerichts
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Honoraransprüche, die der zu 1. klagende
Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession
an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Klägers zu 1. sowie durch
Hinterlegungen wirksam erfüllt hat. Die dazu ergangene Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.5.2018 hat der erkennende
Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R). Eine dagegen eingelegte Anhörungsrüge hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.6.2020 - B 6 KA 7/20 C).
Das LSG hat dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 20.10.2021 mitgeteilt, dass der zuvor beigeladene Insolvenzverwalter nunmehr
als Kläger zu 2. geführt werde, dass eine vom Kläger zu 1. geltend gemachte Klageerweiterung um Honorarzahlungen aus dem Jahr
1995 um 64.876,18 Euro unzulässig sei und dass beabsichtigt sei, das Verfahren bis zur Klärung einer möglichen Erbenstellung
des Klägers zu 1. nach seinem verstorbenen Vater auszusetzen. Mit Beschluss vom 11.11.2021 hat das LSG den Antrag des Klägers
zu 1., den Rechtsstreit insoweit an das SG Mainz zu verweisen, als der Kläger zu 1. sein Begehren um Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung weiterer 64 876,18 Euro an Honorar aus dem Jahr 1995 erweitert hat, abgelehnt. Außerdem hat das LSG das Verfahren
bis zum Abschluss des og Erbscheinverfahrens ausgesetzt. Gegen die Mitteilungen aus dem gerichtlichen Schreiben vom 20.10.2021
und gegen den Beschluss des LSG vom 11.11.2021 wendet sich der Kläger zu 1. mit seinen Beschwerden aus seinen Schriftsätzen
vom 25.10.2021 und vom 22.11.2021.
II
1. Die genannten, durch den Kläger zu 1. persönlich eingelegten Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen
Form. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Beschwerden können deshalb wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
Die mit Schreiben vom 25.10.2021 eingelegten Beschwerden sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sich der Kläger
zu 1., soweit sich seine Beschwerden auf das Schreiben des LSG vom 20.10.2021 beziehen, entweder gegen nicht anfechtbare bloße
Hinweise oder Mitteilungen des Gerichts oder gegen prozessleitende Verfügungen wendet, die nach §
172 Abs
2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Bezogen auf die Aussetzung des Verfahrens lag zunächst noch keine Entscheidung
des LSG vor, sondern der Kläger zu 1. war mit dem Schreiben des LSG vom 20.10.2021 zu der beabsichtigten Entscheidung angehört
worden. Der Senat legt das Schreiben des Klägers zu 1. vom 22.11.2021 allerdings dahin aus, dass er sich mit seinen Beschwerden
ergänzend gegen den Beschluss des LSG vom 11.11.2021 wendet. Die so verstandenen Beschwerden des Klägers sind jedoch ua deshalb
unzulässig, weil Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG, §
17a Abs
4 Satz 4
GVG und §
202 Satz 3
SGG iVm § 74 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger zu 1. die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 GKG besteht keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet. Für Beschwerden der vorliegenden
Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach
Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.