Vergütung von Leistungen einer Laborpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Kostenaufschlages und
einer Abstaffelungsregelung
Gründe:
I
Die Kläger wenden sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen I/2000 und II/2001.
Die Kläger betrieben in den hier betroffenen Quartalen eine Labor-Gemeinschaftspraxis im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen
Vereinigung. Die Honorarfestsetzungen für die streitigen Quartale erfolgten für das Quartal I/2000 mit Bescheid vom 5.6.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2002 und für das Quartal II/2001 mit Bescheid vom 24.10.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2003. Die Honorarbescheide ergingen auf der Grundlage des Kapitels O des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä), das der Bewertungsausschuss zum Quartal III/1999 grundlegend umgestaltete.
Nunmehr wurde zwischen ärztlichen und analytischen Leistungen unterschieden. Als ärztliche Vergütung erhielten die Ärzte je
Behandlungsfall eine Laborgrundgebühr (Nr 3450 EBM-Ä idF ab 1.7.1999 [aF]) und zusätzlich eine Vergütungspauschale für die
"Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels O"; diese verminderte sich aber, wenn und soweit
die Kosten der Laboranalysen die arztgruppenbezogene begrenzte Gesamtpunktzahl überstiegen (sog Wirtschaftlichkeitsbonus,
Nr 3452 EBM-Ä aF). Für die nach einem bundesweit einheitlichen Kostensatz vergüteten Analyseleistungen bestimmte die Vorbemerkung
zu Abschnitt O III EBM-Ä im letzten Absatz (ab 1.4.2005: Präambel zu Abschnitt 32.3 unter Nr 12, bzw nunmehr seit 1.1.2008:
Nr 10) eine Abstaffelung je Arztpraxis in Abhängigkeit von der im Quartal erbrachten Anzahl an Leistungen. Rechnete die Arztpraxis
mehr als 450 000 Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä ab, wurde die Vergütung in DM der darüber
hinaus abgerechneten Kosten des vertraglichen Anhangs zu Abschnitt O III EBM-Ä um 20 % vermindert. In der Zeit vom 1.1.2000
bis 30.6.2001 galt eine Aufschlagsregelung für Laborleistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä. Danach erhielten Arztpraxen zu
den Kostensätzen einen 24 %igen Aufschlag, wenn sie im Quartal höchstens 450 000 Leistungen nach dem vertraglichen Anhang
zu Abschnitt O III EBM-Ä abrechneten. Der Aufschlag wurde höchstens bis zu einer auszuzahlenden Gesamtsumme von 6 200 000
DM gewährt (so der durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 eingefügte Satz 2 im letzten Abs der Präambel zu
Abschnitt O III EBM-Ä, DÄ 2000, A-559; zur Geltungsverlängerung bis zum 30.6.2001 s DÄ 2000, A-3291).
Da die Kläger in den streitbefangenen Quartalen jeweils ca 1 Mio Parameter abrechneten, kam es wegen Überschreitungen der
Grenze von 450 000 Leistungen nach dem Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä nicht zur Auszahlung eines 24 %igen Zuschlags, aber
zu einer 20 %igen Abstaffelung der überschießenden Leistungsmenge. Bei einer angeforderten Vergütung für Leistungen des Speziallabors
in Höhe von 15 199 975,50 DM und einem Gesamthonorar von 19 378 003,69 DM erfolgte im Quartal I/2000 eine Kürzung infolge
der Abstaffelung in Höhe von 1 779 148,01 DM (1.084.983 Gebührenordnungsnummern des Abschnitts O III EBM-Ä, Abstaffelungsfaktor
0,8829506), im Quartal II/2001 bei einer angeforderten Vergütung in Höhe von 13 514 875,50 DM für Leistungen des Speziallabors
und einem Gesamthonorar von 16 404 669,96 DM eine Kürzung in Höhe von 1 387 296,56 DM (924.495 Gebührenordnungsnummern, Abstaffelungsfaktor
0,8973504). Auf die dagegen erhobenen Klagen hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Honorarbescheide verpflichtet, das vertragsärztliche Honorar unter Berücksichtigung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen (Urteil vom 20.10.2004). Soweit eine Leistung in Höhe des verweigerten
Zuschlags sowie des Abstaffelungsbetrages beantragt worden war, hat es die Klagen abgewiesen. Das SG hat ausgeführt, es halte sowohl die 20 %ige Abschlagsregelung als auch die 24 %ige Zuschlagsregelung - jeweils für sich betrachtet
- für mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Kombination von Zuschlags- und Abschlagsregelungen gehe jedoch über den dem Bewertungsausschuss
eingeräumten Bewertungsspielraum hinaus.
Das LSG hat mit Urteil vom 27.5.2009 auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG die Klagen in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Ausgestaltung der
Abschlags- und Zuschlagsregelung im EBM-Ä verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die 20 %ige Abschlagsregelung finde ihre
Rechtfertigung darin, dass bei der Großlaborpraxis im Vergleich zu einer typischen, regional tätigen Laborpraxis aufgrund
der Bearbeitung erheblich größerer Leistungsmengen Kostenvorteile durch erhöhte Rationalisierungsmöglichkeiten, effizienteren
Personaleinsatz und Material- und Transportkosteneinsparungen einträten, die mit einem Anteil von 20 % nicht zu großzügig
bemessen worden seien. Dabei erweise sich auch die 450 000 Parameter-Grenze als sachgerecht gewährt. Ausgehend von einer anzunehmenden
Auslastung eines Laborarztes bei einer Leistungsmenge von 90 000 zu untersuchenden Laborproben pro Jahr, die durchschnittlich
die Bestimmung von 2,5 Parametern erfordern, und ausgehend von dem unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung einer ausgewogenen
regionalen Versorgungsstruktur gewonnen Leitbild von vier Ärzten pro Laborpraxis, ergebe sich eine Leistungsmenge von 225
000 Parametern pro Quartal. Da die Abstaffelungsgrenze erst mit Überschreitung der zweifachen Leistungsmenge beginne, sei
eine sachwidrig zu niedrige Festlegung nicht zu erkennen.
Die ab dem Quartal IV/1999 zusätzlich aufgenommene Regelung, die einen 24 %igen Zuschlag bis zur 450 000 Parameter-Grenze
vorsehe, beinhalte demgegenüber eine völlig andere Zielrichtung. Sie bezwecke, den durch den Erfolg der Laborreform in Gestalt
eines plötzlichen Auftragsrückgangs betroffenen Laborpraxen eine Übergangszeit der Kapazitätsanpassung zu verschaffen. Dabei
sei davon ausgegangen worden, dass Großpraxen bessere Möglichkeiten haben, solche wirtschaftlichen Veränderungen abzufedern,
ohne sogleich in Insolvenzgefahr zu geraten. Das BSG habe die Zuschlagsregelung selbst sowie deren beschränkten Anwendungsbereich
für kleinere Laborpraxen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (B 6 KA 2/06 R) für rechtmäßig gehalten. Dem schließe der Senat sich ausdrücklich an. Die Kombination aus der Anwendung der Abstaffelungsregelung
und dem Nichteingreifen der Zuschlagsregelung in den streitbefangenen Quartalen sei ebenfalls rechtmäßig. Die Zwecksetzungen
der Regelungen seien so unterschiedlich, dass sich von ihren jeweiligen Zielrichtungen her eine kumulative Anwendung nicht
verbiete.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie tragen vor, der Bewertungsausschuss habe außerhalb der Ermächtigungsgrundlage
des §
87 SGB V gehandelt, weil er mit seinen Regelungen keine Mengenbegrenzung habe bezwecken wollen, sondern eine andere Verteilung zu
Lasten von effizienten zentralen Großlaboren und zu Gunsten von weniger kosteneffizienten kleineren Laboren. Selbst wenn eine
Leistungsmengenbegrenzung Regelungsziel gewesen sein sollte, fehle es an der Verhältnismäßigkeit, weil die Regelungen dazu
ungeeignet gewesen seien. §
87 SGB V enthalte auch keine Ermächtigungsgrundlage dafür, steuernd auf die Wahl ärztlicher Organisationsformen einzuwirken. Die angegriffenen
Vergütungsregelungen hätten aber einen Anreiz für große laborärztliche Gemeinschaftspraxen geschaffen, sich in eine Praxisgemeinschaft
aufzuspalten. Neben einem Verstoß gegen Art
12 Abs
1 Satz 1
GG liege damit auch ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG vor. Der Bewertungsausschuss habe bei der Bewertung der Laborkosten zu Unrecht keine rationalen betriebswirtschaftlichen
Kriterien herangezogen, sodass sich die konkrete Kürzungsregelung als Willkürakt darstelle. Soweit das LSG eine eigene Plausibilitätsprüfung
vornehme, überschreite es seine Kompetenzen und lege zudem unzutreffende Prämissen zugrunde. Ferner rügen die Kläger einen
Verstoß gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes. Ihre Praxis sei die einzige in Deutschland gewesen, der der Zuschlag überhaupt
verwehrt worden sei.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2009 und teilweiser Aufhebung des Urteils des
Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2004 sowie unter Änderung der Honorarbescheide der Revisionsbeklagten für das Quartal
I/2000 vom 5. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 und für das Quartal II/2001 vom 24. Oktober
2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 die Revisionsbeklagte zu verpflichten, ihr vertragsärztliches
Honorar für die Quartale I/2000 und II/2001 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass auf die den Schwellenwert von 450 000 Leistungen
überschreitenden Leistungen die 20 %ige Abschlagsregelung der Bestimmungen am Ende der Präambel zum Abschnitt O III EBM-Ä
aF nicht angewendet und auf die Leistungen die 24 %ige Zuschlagsregelung der Bestimmung am Ende der Präambel zum Abschnitt
O III EBM-Ä aF jeweils in der für das betreffende Quartal gültigen Fassung angewendet wird, hilfsweise, die Revisionsbeklagte
zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch die Beigeladenen schließen sich den Ausführungen des LSG an.
II
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Sowohl die Beschränkung des 24 %igen Aufschlags für Laborleistungen auf Arztpraxen,
die im Quartal höchstens 450 000 Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III EBM-Ä abrechnen - begrenzt bis
zu einer Gesamtauszahlungssumme von mehr als 6,2 Mio DM im Quartal - als auch die Vergütungsminderung um 20 % für über 450
000 Leistungen im Quartal hinaus abgerechnete Kosten des vertraglichen Anhangs zu Abschnitt O III EBM-Ä sind rechtmäßig. Auch
die Kombination beider Maßnahmen in den streitbefangenen Quartalen begegnet keinen Bedenken.
1. Der Senat sieht von einer Berichtigung des Rubrums ab. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die im
streitbefangenen Zeitraum bestehende Gemeinschaftspraxis gegenüber der Beklagten berechtigt und verpflichtet (vgl §
730 Abs
2 Satz 1
BGB; siehe dazu BSG SozR 4-2500 §
106 Nr
6 RdNr 21; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 4-5555 § 15 Nr 1 RdNr 15). Dementsprechend waren hier die Honorar-
und Widerspruchsbescheide an die Gemeinschaftspraxis gerichtet; auch die Klagen wurden im Namen der Gemeinschaftspraxis erhoben.
Die Gemeinschaftspraxis bleibt auch dann beteiligtenfähig, wenn sie nicht mehr besteht (vgl BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 11). Das Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen, wie die Kläger dies hier im Dezember
2007 vereinbart haben, ist insofern der Auflösung der Gemeinschaftspraxis gleichzustellen. Da die Gesellschafter in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit nichts anderes als die Gesellschaft sind, wäre im Regelfall das Klagerubrum dahin zu berichtigen
gewesen, dass die Klägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl
BGH NJW-RR 2006, 42). Eine Umstellung des Rubrums im Revisionsverfahren kann aber unterbleiben, wenn die Gesellschaft erst im Laufe des Verfahrens
in der letzten Tatsacheninstanz aufgelöst wurde und als Kläger alle der Gemeinschaftspraxis im Zeitpunkt ihrer Auflösung angehörenden
Gesellschafter auftreten. In einem solchen Fall kann es trotz des fiktiven Fortbestands der Gemeinschaftspraxis ausnahmsweise
dabei verbleiben, dass Kläger die Gemeinschaftspraxispartner in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind.
2. Die Versagung des 24 %igen Kostenaufschlags gegenüber den Klägern ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits mit Urteil
vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15) entschieden, dass die dem zugrunde liegende Regelung im letzten Absatz der Präambel
zu Abschnitt O III EBM-Ä rechtmäßig war. An dieser Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest.
a) Der Senat hat in der Entscheidung vom 23.5.2007 herausgestellt, dass die zeitlich begrenzte Einführung des Kostenaufschlags
eine Reaktion auf die Auswirkungen der zum 1.7.1999 eingeführten Reform war, mit der der Bewertungsausschuss das Kapitel O
(Laborleistungen) des EBM-Ä grundlegend umgestaltet hatte, um die Leistungsmenge von Laboratoriumsuntersuchungen zu reduzieren
(vgl zum Ganzen BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr 13). Der infolge dieser Neuregelungen eingetretene Rückgang bei Fallzahlen und Auftragsvolumina für
Leistungen nach Abschnitt O III EBM-Ä sowie der daraus resultierende Honorarrückgang bei den Laborärzten waren höher als prognostiziert,
sodass der Bewertungsausschuss eine befristete Stützungsregelung für unerlässlich hielt (vgl Erläuterungen des Bewertungsausschusses
zur Regelung, DÄ 2000, A-555, 556). Während in der Präambel zu Abschnitt O III EBM-Ä zunächst nur die Abstaffelung der Vergütung
bei Abrechnung von mehr als 450 000 O III-Leistungen im Quartal vorgesehen war (so letzter Abs Satz 2 bis zum 31.12.1999,
DÄ 1999, A-68, 77, ab 1.1.2000 dann Satz 3, DÄ 2000, A-559), fügte der Bewertungsausschuss mit dem geschilderten Beschluss
vom 16.2.2000 die Regelung hinzu (Satz 2 aaO, DÄ 2000, A-559; zur Geltungsverlängerung s DÄ 2000, A-3291), dass zur Summe
der Kosten für Laborleistungen nach Abschnitt O III EMB-Ä, die in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2000 (später verlängert
bis 30.6.2001) erbracht wurden, ein Aufschlag von 24 % zu zahlen war. Arztpraxen erhielten diesen Aufschlag allerdings nur,
wenn sie im Quartal höchstens 450 000 O III-Laborleistungen abrechneten, und auch "höchstens bis zu einer auszuzahlenden Gesamtsumme
von 6 200 000 DM".
b) Der Senat hat einen Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG durch die Grenzziehung für die Gewährung des Kostenaufschlags verneint (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 21 ff). Er hat die
Begrenzung des 24 %igen Aufschlags auf eine Gesamtauszahlungssumme der Kostenerstattungen für O III-Laborleistungen von höchstens
6,2 Mio DM je Quartal nach ihrer Wirkungsweise als eine Kombination aus einer Abstaffelungs- und einer Budgetregelung angesehen.
Der 24 %ige Aufschlag wurde mit zunehmendem Leistungs- bzw Kostenvolumen - sich der 6,2 Mio DM-Grenze nähernd - nur noch in
verminderter Höhe gewährt (Abstaffelung). Ab einem Volumen von 6,2 Mio DM sank der Aufschlag schließlich auf Null (Budgetwirkung).
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass sowohl Abstaffelungs- als auch Budgetregelungen von der Rechtsprechung des BSG wiederholt
als rechtmäßig beurteilt worden sind. Der Billigung von Honorarabstaffelungen bei größeren Leistungsmengen liegt die Annahme
zugrunde, dass große Umsätze im Allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebskosten
bei größerem Leistungs- bzw Umsatzvolumen einen degressiven Verlauf haben, da Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt
werden können (s dazu insbesondere BSG Urteil vom 29.11.2006 - SozR 4-2500 § 85 Nr 27 RdNr 11 mwN; vgl auch BSG Urteil vom
19.7.2006, B 6 KA 8/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr 28 RdNr 18; zur verfassungsgerichtlichen Billigung s BVerfG [Kammer] Beschlüsse vom 1.3.2007 - 1 BvR 271/07 - und vom 27.3.2007 - 1 BvR 665/07 -, wiedergegeben in MedR 2007, 310 f unter Problemstellung I.3. und 4.). Das gilt nach der Entscheidung des Senats vom 23.5.2007 auch, sofern der zuständige
Normgeber Abstaffelungen bei Kostenerstattungen einführt (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 22).
Der Senat hat entschieden, dass der Bewertungsausschuss der Frage, ob es auch Konstellationen gibt, in denen größere Leistungs-
bzw Umsatzvolumina keine Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile mit sich bringen, nicht nachzugehen brauchte (BSG
SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 23 ff). Er durfte sich vielmehr aufgrund seiner Befugnis zur Pauschalierung, Generalisierung,
Schematisierung und Typisierung daran orientieren, dass Laborpraxen sowohl Leistungen ohne als auch solche mit Rationalisierungsmöglichkeiten
erbringen, und er durfte bei seiner Regelung auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz abstellen, dass ein großes
Leistungs- bzw Umsatzvolumen im Allgemeinen - dh bei typisierender Betrachtung - Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile
ergibt. Dementsprechend durfte der Bewertungsausschuss die mit der Gewährung eines Aufschlags verbundene - zeitlich befristete
- Anhebung der Kostenerstattungssätze für O III-Laborleistungen gezielt auf solche Praxen beschränken, die ein geringeres
Umsatzvolumen aufwiesen. Insoweit hat die Aufschlagsregelung die Funktion einer allgemeinen finanziellen Stützung für Laborpraxen
unterhalb eines bestimmten Leistungsmengen- und Umsatzniveaus. Durch die Neuregelung der Vergütung der Laborleistungen zum
1.7.1999 wurden nämlich im Wesentlichen kleinere, nur regional tätige Laborpraxen belastet, deren Kostenstrukturen ungünstiger
waren als die von Großlaborpraxen (BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr 13, RdNr 40).
Zu dem Vorbringen der Kläger, betriebswirtschaftliche Aspekte seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, hat der Senat
entschieden, dass der Bewertungsausschuss sich nicht notwendig mit abweichenden betriebswirtschaftlichen Ansichten über die
Entwicklung von Kostenstrukturen bei zunehmenden Leistungsmengen auseinandersetzen musste. Der Normgeber muss nach der Rechtsprechung
des Senats schon überhaupt nicht maßgeblich auf betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87
Nr 15 RdNr 24 unter Hinweis auf BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 155), darf vielmehr sog Mischkalkulationen vornehmen (stRspr, s zB BSG, aaO, und BSGE 88,
20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr 12 S 70) und kann auch andere Gesichtspunkte heranziehen wie zB, dass Praxen mit großem Leistungsvolumen
keiner Stützung bedürfen. Er kann daher Stützungen auf kleinere Praxen beschränken. Soweit er betriebswirtschaftliche Erwägungen
(mit)berücksichtigt, ist dies so lange nicht zu beanstanden, als sie eine gewisse Plausibilität für sich haben. Bei dem Grundsatz,
dass größere Leistungsmengen typischerweise Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile mit sich bringen, ist das der
Fall. Dies gilt auch im Bereich der Laborleistungen, und zwar nicht nur für ärztliche Leistungen, sondern kann ohne Überschreitung
der Gestaltungsfreiheit auch für den Bereich der Sachkosten der Leistungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt O III
EBM-Ä zugrunde gelegt werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 24).
Ebenso wenig wie in dem am 23.5.2007 entschiedenen Fall (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 26) bedarf es hier der Erörterung,
ob die Zuschlagsregelung dazu führen konnte, dass bei einer geringfügigen Überschreitung ein geringeres Honorar erwirtschaftet
wurde als bei einer geringfügigen Unterschreitung der Grenze von 450 000 Leistungen. Die Abrechnungsvolumina der Kläger lagen
in den streitbefangenen Quartalen deutlich über einem hypothetischen Grenzbereich.
Schließlich hat der Senat auch die der 6,2 Mio DM-Grenze für den Kostenaufschlag innewohnende Wirkung nach Art eines Budgets
nicht beanstandet und hierzu darauf verwiesen, dass er bereits andere Budgetregelungen als rechtmäßig angesehen hat, wie zB
die Begrenzung der Vergütung für Epikutantests in der Weise, dass nur für 30 Tests eine Punktzahl von je 30 Punkten ausgewiesen
war, und eine größere Testanzahl, auch wenn sie medizinisch erforderlich war und durchgeführt wurde, keine zusätzliche Vergütung
erbrachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 27 unter Bezugnahme auf BSGE 88, 126, 134 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 153 ff). Ebenso hat das BSG die zum 1.7.1997 im EBM-Ä eingeführten Praxis- und Zusatzbudgets
als unbedenklich erachtet (stRspr, vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 RdNr 11 ff mwN). Die Grenzziehung bei einer Gesamtauszahlungssumme
von 6,2 Mio DM ist umso weniger zu beanstanden, als durch sie nicht - wie bei den Budgetregelungen für Epikutantests sowie
bei den Praxis- und Zusatzbudgets - eine weitere Honorarerhöhung insgesamt ausgeschlossen, sondern nur der zusätzliche erhöhende
24 %ige Aufschlag versagt wurde. Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grenze von 6,2 Mio DM erst bei
einem außerordentlich großen Umsatzvolumen greift. Ein solches Volumen erreichen nur Praxen, bei denen ohne Weiteres im Allgemeinen
(bei typisierender Betrachtung) von erheblichen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteilen ausgegangen werden kann
(BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 28).
c) Art
3 Abs
1 GG sieht der Senat auch im Verhältnis zwischen Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften nicht verletzt (BSG aaO RdNr 30).
Der Vortrag der Kläger gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine Benachteiligung von Gemeinschaftspraxen
gegenüber einer Praxisgemeinschaft aus mehreren Laborärzten scheidet aus, weil im Bereich der hier betroffenen Laborleistungen
nach Abschnitt O III EBM-Ä Praxisgemeinschaften typischerweise nicht tätig sind. Praktische Gründe sprechen gegen die Organisationsform
der Praxisgemeinschaft, da in diesem Fall die Möglichkeiten einer Rationalisierung der Arbeitsabläufe durch Arbeitsteilung
sehr begrenzt wären. Bei einem Laborauftrag an einen der Ärzte dürfte - wegen der jedem der Ärzte gesondert obliegenden Pflicht
persönlicher Leistungserbringung - grundsätzlich nur dieser die persönlich zu erbringenden ärztlichen Leistungen, für die
Kostenerstattungen gewährt werden, durchführen; eine Arbeitsaufteilung mit dem Ziel größerer Rationalisierung wäre nur in
begrenztem Maße möglich und könnte weitgehend nur bei missbräuchlicher Gestaltung wahrgenommen werden. Auf die vergütungsrechtlichen
Konsequenzen eines Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft bei Behandlungsabläufen, wie sie für eine Gemeinschaftspraxis
typisch sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 22.3.2006 (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6) deutlich hingewiesen. Zudem muss in einer Praxisgemeinschaft die Zuordnung zu einem bestimmten Arzt
erhalten bleiben; eine gemeinschaftliche Verwaltung und Abrechnung aller Leistungen ist nicht möglich. Dementsprechend ist
die Organisationsform der Praxisgemeinschaft zwischen Laborärzten atypisch.
Eine Verletzung des Art
3 Abs
1 GG ist auch unter dem Aspekt zu verneinen, dass die Bestimmung mit ihrem schematischen Abstellen auf "die Arztpraxis" nicht
danach differenziert, aus welcher Anzahl an Laborärzten sie bestehe (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 31). Der Grundgedanke,
der der Grenzziehung bei einer Gesamtauszahlungssumme von 6,2 Mio DM zugrunde liegt, nämlich den typischerweise gegebenen
Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteilen Rechnung zu tragen, lässt es nicht nur zu, sondern setzt es geradezu voraus,
bei solchen besonders großen Leistungs- bzw Umsatzvolumina für die Abstaffelung und Budgetierung schematisch auf "die Arztpraxis"
abzustellen und auf Differenzierungen, zB nach der Zahl der ihr angehörenden Ärzte, zu verzichten.
d) Auch den Einwand, die Grenzziehung bei einer Gesamtauszahlungssumme von 6,2 Mio DM stelle eine unzulässige Einzelfallregelung
dar, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 entkräftet (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 32-33). Allein
der tatsächliche Befund, dass bisher nur ein solcher Fall oder nur sehr wenige solcher Fälle gegeben ist/sind, führt nicht
zur Bewertung einer Regelung als unzulässiges Einzelfallgesetz. Vielmehr ist stets dann, wenn nach dem abstrakt-generellen
Normtext eine unbegrenzte Zahl von Anwendungsfällen denkbar ist, keine unzulässige Einzelfallregelung gegeben (s BVerfGE 13,
225, 229; vgl auch BVerfGE 25, 371, 399; BVerfGE 85, 360, 374). Im Übrigen belegt das vom Senat am 23.5.2007 entschiedene Verfahren, dass nicht allein den Klägern ein Zuschlag verwehrt
wurde.
3. Die Abstaffelung der Vergütung für Praxen, die mehr als 450 000 Leistungen im Quartal erbringen, ist ebenfalls rechtmäßig
(vgl bereits Beschluss des Senats vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - in Juris dokumentiert). Die nach der Entscheidung des Senats vom 23.5.2007 zulässige Beschränkung von Stützungen auf kleinere
Praxen impliziert - da in dem vertragsärztlichen System begrenzter Gesamtvergütungsvolumina notwendigerweise die Förderung
bestimmter Gruppen die Belastung anderer bedeutet -, dass die Förderung kleinerer Praxen zu Lasten größerer gestattet ist.
Der in der Revisionsbegründung anklingenden Auffassung, kleinere Praxen würden kostenineffizient, größere dagegen kosteneffizient
arbeiten, ist entgegenzuhalten, dass es gerade dann umso mehr gerechtfertigt ist, bei den großen wegen ihrer Rationalisierungsgewinne
die Kostenerstattungsbeträge ab einer großen Leistungsmenge abzustaffeln.
Betriebswirtschaftliche Erwägungen haben bei der Bewertung von Kostenstrukturen keinen grundsätzlich anderen Stellenwert als
bei der Bewertung ärztlicher Leistungen. Mag auch die Erwägung der Kläger zutreffen, dass Sachkosten eher einer präzisen betriebswirtschaftlichen
Analyse zugänglich seien, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Bewertungsausschuss deren Bewertung vor allem betriebswirtschaftlich
ausrichten müsste. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.5.2007 (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 24) ausgeführt, dass
der Bewertungsausschuss bei seinen Festlegungen - ebenso wie im Bereich ärztlicher Leistungen - im Sinne zulässiger Mischkalkulation
weitgehend frei ist, welches Gewicht er betriebswirtschaftlichen Erwägungen beimisst, weil diese nur einen Aspekt neben anderen
Gesichtspunkten darstellen.
Der Bewertungsausschuss war als Normgeber auch nicht verpflichtet, seine Regelungen zu begründen (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 44; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23, RdNr 29 mwN) oder Ermittlungen vorzunehmen zum Zwecke treffsicherer bzw faktenorientierter Normgebung
(vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 44). Allein maßgeblich ist, ob das Ergebnis der Normsetzung sich in dem Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit
des Normgebers hält. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass hiergegen verstoßen worden sein könnte, ist bei den von den Klägern
als rechtswidrig beanstandeten Normen nicht ersichtlich.
Eine "Diskriminierung" von Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften durch die Kürzungsregelung
ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 3.2.2010 ausgeführt hat, ebenso ausgeschlossen wie das Vorliegen eines Anreizes,
sich in anderer Weise zu organisieren. Die beanstandeten Regelungen in der Präambel zu Abschnitt O III - letzter Absatz -
EBM-Ä erfassen zwar de facto nur Gemeinschaftspraxen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 29 ff). Dass dadurch ein Anreiz
geschaffen würde, sich in einer Weise zur Berufsausübung zu organisieren, die in der betroffenen Arztgruppe atypisch ist -
dh in einer Praxisgemeinschaft statt in einer Gemeinschaftspraxis -, entbehrt aber konkreter Ansatzpunkte. Auch die Kläger
haben die Regelung nicht zum Anlass für eine Umstrukturierung genommen.
Dass diese Bewertung des Senates verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das BVerfG im (Kammer-) Beschluss vom 23.8.2010
- 1 BvR 1141/10 - auf Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3.2.2010 bestätigt. Das BVerfG hat noch einmal herausgestellt,
dass der Zweck der Ermächtigung, Kosten einzusparen, durch die Abstaffelungsregelung erreicht werde, und die Regelung im Rahmen
des Gesamtkonzeptes der Laborreform zu sehen sei. Da durch die Reform im Wesentlichen kleinere, nur regional tätige Laborpraxen
mit einer gegenüber Großlaboren ungünstigeren Kostenstruktur belastet worden seien, habe der Bewertungsausschuss mit der Abstaffelungsregelung
eine Art Gegengewicht geschaffen, um auch große Praxen an den Kürzungen angemessen zu beteiligen und um zu vermeiden, dass
regional tätige Laborpraxen gar nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Das Gesamtkonzept diene dazu, effiziente
Strukturen zu fördern, dies aber nicht in einer Ausschließlichkeit, dass nur Großpraxen überleben könnten. Sowohl der Zweck,
Kosten durch die Abschöpfung von Rationalisierungsvorteilen zu sparen, als auch die Absicht, bestehende regionale Strukturen
bei den Laboren zu erhalten, seien geeignet, eine Beschränkung der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zur konkreten Bemessung
der Leistungsgrenze sowie der Höhe der Kürzung verweist das BVerfG darauf, dass es für die Verfassungsmäßigkeit des EBM-Ä
nur darauf ankommt, ob der angegriffenen Regelung objektiv hinreichende Erwägungen zugrunde liegen und dem Bewertungsausschuss
ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Aus der Entscheidung des BVerfG ergibt sich auch, dass im Rahmen der Prüfung der
von den Klägern beanstandeten Regelungen am Maßstab des Art
3 Abs
1 GG die durch die Bildung einer großen Gemeinschaftspraxis eintretenden erheblichen Kosteneinsparungen als Grund für eine unterschiedliche
Behandlung in Betracht kommen.
4. Vor diesem Hintergrund war es auch zulässig, dass in den Quartalen I/2000 bis II/2001 die Praxen mit mehr als 450 000 Leistungen
im Quartal einerseits von der Vergütungsminderung um 20 % betroffen und andererseits von dem 24 %igen Aufschlag ausgeschlossen
waren, der nur für bis zu 450 000 Leistungen im Quartal und bis zu einer auszuzahlenden Gesamtsumme von 6,2 Mio DM vorgesehen
war. Das LSG hat insofern zu Recht darauf abgestellt, dass beide Regelungen unterschiedliche Zielsetzungen haben. Entgegen
der Auffassung der Kläger erfolgte keine Kumulation von Leistungskürzungen, die Regelungen betrafen vielmehr gänzlich unterschiedliche
Fallkonstellationen. Es handelte sich um komplementäre Bestimmungen im Gesamtregelungskonzept der Laborreform (vgl BVerfG
aaO).
Dass die Kläger keinen Aufschlag von 24 % erhalten haben, folgte daraus, dass sie eine Leistungsmenge und eine Gesamtsumme
abgerechnet haben, die weit über derjenigen lag, bis zu der ein Stützungsbedarf gesehen wurde. Sie gehörten gerade nicht zu
den Laborpraxen, die - bei der zulässigen pauschalierenden Betrachtung - durch die Neuregelung der Vergütung der Laborleistungen
besonders belastet wurden. Das setzte nicht voraus, dass die Neuregelung auf den Umfang der Leistungen und der Vergütung der
Kläger keine Auswirkungen gehabt hat. Wie bereits ausgeführt, durfte sich der Bewertungsausschuss bei der Gewährung des Aufschlags
aber auf Praxen mit einem geringen Umsatzvolumen beschränken.
Auch wenn die Kläger, was sie nicht konkretisiert haben, einen Rückgang an Fallzahlen und Auftragsvolumina hatten, durften
mit der Abstaffelungsregelung die aus der verbleibenden Leistungsmenge resultierenden Rationalisierungspotenziale abgeschöpft
werden. Dass die zulässige Beschränkung von Stützungsmaßnahmen auf kleinere Praxen die Abschöpfung von Rationalisierungspotenzialen
bei großen Praxen nicht ausschließt, sondern impliziert, liegt im System der vertragsärztlichen Vergütung mit begrenzten Gesamtvergütungsvolumina
begründet, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 8/09 B - dargelegt hat. Er hat dort auch bereits darauf hingewiesen, dass es gerade die höhere Kosteneffizienz rechtfertige, bei
den großen Praxen wegen ihrer Rationalisierungsgewinne die Kostenerstattungsbeträge ab einer - gegebenenfalls trotz eines
durch die Laborreform eingetretenen Rückgangs immer noch - großen Leistungsmenge abzustaffeln. Das LSG hat zu Recht argumentiert,
dass auch dann, wenn die Auslastung bei großen und kleinen Praxen in gleichem Maße sinkt, ein relativer Kostenvorteil verbleibt,
der wiederum eine günstigere Ausgangsposition beim Abfedern von Umsatzeinbrüchen gewährt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach tragen die Kläger die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten von Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt
(§
162 Abs
3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 §
63 Nr
3, RdNr 16).