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BSG, Urteil vom 11.12.2013 - 6 KA 49/12
Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes; Existenz einer fortführungsfähigen Arztpraxis; Missbräuchlichkeit der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft; Wille des Bewerbers zur Fortführung der Arztpraxis
1. Die Zulassung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge setzt die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis voraus. Insoweit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachbesetzung beantragt wird.
2. Welches Gewicht den Interessen der in der Praxis verbleibenden Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft bei der Bewerberauswahl beizumessen ist, hängt auch von Dauer und Intensität der bisherigen Zusammenarbeit in der Berufsausübungsgemeinschaft ab. Ein Bewerber, mit dem die verbleibenden Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zusammenarbeiten können, kommt für die Nachfolge nicht in Betracht.
3. Für die Praxisnachfolge kommen nur Bewerber in Betracht, die den Willen zur Fortführung der Praxis haben. Dabei ist ein Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls ausreichend.
Fundstellen: NZS 2014, 352
Normenkette:
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 12.09.2012 L 7 KA 70/11 , SG Berlin 04.05.2011 S 83 KA 483/10
Auf die Revision der Klägerin und der Beigeladenen zu 9. wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit es den Antrag, die Klägerin zur Fortführung des Praxisanteils des Beigeladenen zu 8. mit Vertragsarztsitz in der A. -Straße , B., zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, abgewiesen und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin und der Beigeladenen zu 9. zurückgewiesen.

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