Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss geltend.
Der alleinstehende Kläger bezieht eine Altersrente (rund 400 Euro monatlich) und lebt auf seinem eigenen, lastenfreien Hausgrundstück,
das mit einem nur teilweise fertiggestellten Haus bebaut ist. Der Beklagte bot die darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
an, lehnte die vom Kläger allein begehrte Bewilligung solcher Leistungen als Zuschuss unter Hinweis auf das unangemessen große,
verwertbare Hausgrundstück jedoch ab (Bescheid vom 13.11.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.7.2019). Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Trier vom 4.8.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 10.6.2021). Das LSG hat ausgeführt, das Hausgrundstück (Wert ca 112.000 Euro) sei als Vermögen nicht geschützt, da es von seiner Größe
her für eine Person nicht angemessen sei. Das Grundstück sei angesichts der hohen Nachfrage nach Hausgrundstücken bzw Einfamilienhäusern
im Wohngebiet des Klägers auch innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums verwertbar, sodass nur eine darlehensweise
Bewilligung von Leistungen in Betracht komme. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Härte, die der Verwertung
entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt
zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zu Unrecht habe das LSG die Anerkennung
des Hausgrundstücks als Schonvermögen abgelehnt.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht. Es liegt gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sowohl zur Frage vor, wann ein Hausgrundstück unangemessen groß ist und deshalb zum einsetzbaren Vermögen gehört, als auch
zur Frage seiner rechtlichen und tatsächlichen Verwertbarkeit im Einzelfall und schließlich zur Frage nach dem Vorliegen einer
besonderen Härte bei selbstbewohntem Eigentum (vgl zum Ganzen etwa BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 mwN), die das LSG bei seiner Entscheidung beachtet hat. Damit ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich nach Aktenlage auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Der Kläger trägt vor, das LSG habe den Sachverhalt zu seinen Lasten
fehlerhaft beurteilt und sei insbesondere von einem falschen, weil überhöhten Wert des Grundstücks ausgegangen. Die Behauptung,
das LSG habe die im Verfahren gewonnenen Beweise fehlerhaft gewürdigt, kann aber nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen
Vorgabe nicht zur Zulassung der Revision führen. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) kann die Zulassung
der Revision nicht gestützt werden (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Für eine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung, wie sie der Kläger behauptet, besteht keinerlei Anhalt.
Im Kern macht der Kläger lediglich geltend, das LSG habe unzutreffend entschieden; die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall kann die Revision aber nicht eröffnen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich
vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen,
folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.