BSG, Beschluss vom 22.09.2022 - 9 SB 6/22 AR
Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
Vertretungszwang vor dem BSG
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 29.06.2022 L 4 SB 98/21 , SG Mainz 17.09.2021 S 12 SB 346/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.
Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 13.7.2022 beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Stellungnahme zu L 4 SB 98/21") eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9.7.2022 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde
ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.