Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Anerkennung einer Gesundheitsstörung "Agoraphobische Angststörung mit Panikstörung"
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und deren Ausgleich ab dem 1.1.2006 nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von
60. Die Gesundheitsstörung führt er auf eine während seiner Zeit als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr durchgeführte Malariaprophylaxe
mit dem Medikament "Lariam" (Wirkstoff: Mefloquin) im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt in Dschibuti im Jahre 2004
zurück.
Das SG hat nach Einholung von Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 9.6.2009 sowie auf Antrag des Klägers
von dem Facharzt für Psychiatrie Dr. K. vom 1.12.2012 den Anspruch des Klägers bejaht unter Bezugnahme auf das Gutachten von
Dr. K.
Das LSG hat im Berufungsverfahren weiteren Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Stellungnahmen von Dr. K. vom 30.7.2015
und 28.7.2017, eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 27.5.2016 sowie zweier Gutachten des
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Diplompsychologen Prof. Dr. B. vom 24.3.2018 und 22.1.2019. Mit Urteil vom 16.5.2019
hat das LSG die Klage abgewiesen. Weder die im Zeitraum von Ende August 2004 bis Ende November 2004 bei dem Kläger durchgeführte
Malariaprophylaxe mit Lariam noch die nachfolgende truppenärztliche Behandlung bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr am 31.12.2007
ständen in einem ursächlichen Zusammenhang zu der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung. In Übereinstimmung mit den
Sachverständigen Dr. K., Dr. S. und Prof. Dr. B. sei die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung auf die mit Lariam durchgeführte Malariaprophylaxe im Jahre
2004 zurückzuführen. Insbesondere Prof. Dr. B. habe unter umfassender Auswertung der diesbezüglichen fachwissenschaftlichen
Literatur herausgearbeitet, dass unter Anwendung des Wirkstoffs Mefloquin seit 1987 zwar neurologische und psychiatrische
Nebenwirkungen bekannt seien. Es fänden sich aber keine Berichte über die psychischen Symptome einer Agoraphobie wie Vermeidungsverhalten.
Auch fände sich kein Fallbericht, in dem die Symptome, wie vorliegend, erst ca zwei Jahre nach der ersten Einnahme aufgetreten
wären. Demgegenüber entstehe eine Panikstörung in der Mehrzahl der Fälle ohne ein auslösendes Ereignis und seien deren Ursachen
zum Teil genetisch. Der Verlauf der Panikstörung bei dem Kläger - Beginn mit etwa 25 Jahren und langsame Besserung bis Ende
des dritten Lebensjahrzehnts - entspreche dem typischen Verlauf dieser Erkrankung (Urteil vom 16.5.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3 Satz
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6). Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die Beklagte verpflichtet war, aufgrund der bekannten Nebenwirkungen
des Malariaprophylaxe-Mittels Lariam, dieses nicht mehr an ihre Soldaten auszugeben und damit nebenwirkungsindizierte Krankheiten
bzw. Wehrdienstbeschädigungen vorzubeugen und ob damit die Grundsätze der 'Kannversorgung' gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 SVG bei Soldaten Anwendung finden, die verpflichtet waren das Chemoprophylaxe-Medikament Lariam vor, während und nach eines Auslandseinsatzes
einzunehmen mit der Folge mit den erheblichen Nebenwirkungen des Medikaments konfrontiert zu sein".
Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger damit überhaupt eine nachvollziehbare Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal bezeichnet hat. Denn er hat bereits die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen
Fragestellung nicht dargetan. Er behauptet lediglich, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu den von ihm formulierten Fragen gibt und setzt sich inhaltlich nicht mit der Rechtsprechung des BSG zu § 81 Abs 6 Satz 2 SVG auseinander. Zwar benennt der Kläger die Rechtsprechung zur Kausalität auch im Zusammenhang mit der sog "Kann-Versorgung"
(vgl hierzu Senatsurteil vom 17.7.2008 - B 9/9a VS 5/06 R - SozR 4-3200 § 81 Nr 5 RdNr 17 f mwN). Der fehlende Klärungsbedarf folgt aber bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerde nicht aufzeigt, worin der weitere Klärungsbedarf
angesichts der vorhandenen Rechtsprechung zu § 81 Abs 6 Satz 2 SVG noch bestehen soll. Zudem zeigt die Beschwerde auch unter Zugrundelegung der sog "Kann-Versorgung" die Entscheidungserheblichkeit
der Fragen nicht auf. Nach § 81 Abs 6 Satz 2 SVG kann eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
Ungewissheit besteht. Ob es medizinische Lehrmeinungen gibt, nach denen die beim Kläger bestehende Agoraphobie eine Nebenwirkung
von Lariam sein kann, legt die Beschwerde nicht dar und zeigt damit keine Ungewissheit im Sinne des Gesetzes auf. Im Kern
handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen des Klägers vielmehr um eine Rüge der Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Auf einen solchen Angriff kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde - auch im Rahmen einer Grundsatzrüge - nicht gestützt werden.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Wer einen Verstoß
gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) rügen will, muss deshalb nicht nur einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, sondern auch darlegen, warum die
Tatumstände das LSG zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, was diese vermutlich ergeben hätte und warum die angefochtene
Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Maßgeblich ist dabei die materielle Rechtsauffassung
des LSG (stRspr zB Senatsbeschluss vom 6.7.2018 - B 9 SB 5/18 B - juris RdNr 5). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger rügt zunächst, das LSG habe zu Unrecht mit Beschluss vom 22.2.2019 durch die Berichterstatterin den Antrag des
Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Mit diesem und seinem weiteren Vortrag hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. Im Hinblick auf §
557 Abs
2 ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Vorinstanz der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich
dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei
Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
406 Abs
2 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie - wie hier - von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß §
177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich
auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG geltend gemacht werden kann. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend
gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite
der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 Satz 2
GG grundlegend verkannt hat (vgl hierzu insgesamt Senatsbeschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 6 mwN). Entsprechende substantiierte Darlegungen des Klägers lassen sich seiner Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
b) Der Kläger rügt weiter, das LSG hätte weitere Sachverhaltsermittlungen über die bereits im Verfahren der Wehrdienstbeschädigung
vorliegenden Sachverständigengutachten und die sonstigen medizinischen Unterlagen hinaus einholen müssen, weil konkrete objektivierbare
Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Gutachten des Prof. Dr. B. vom 24.3.2018 und 22.1.2019, auf die das LSG seine
Entscheidung insbesondere gestützt habe, schwere Mängel aufwiesen oder in sich widersprüchlich seien.
Auch mit diesem Vortrag hat der Kläger keinen Verfahrensmangel hinreichend benannt. Denn es fehlt bereits an der Bezeichnung
eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG (iVm §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO). Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 11). Hieran fehlt es.
Dass der Kläger das Urteil des LSG für inhaltlich falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
Dies gilt auch, soweit er mit der Auswertung und Würdigung des Sach- und Streitstandes sowie der vorliegenden medizinischen
Unterlagen des LSG nicht einverstanden ist. Denn insoweit wendet sich der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - gegen die
Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) des Berufungsgerichts, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.