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BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 5 C 12.07
Ausbildungsförderungsrecht: Im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss, Ehe in Deutschland kein unabweisbarer Grund i.S. von § 17 Abs. 3 BAföG
»1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.).
2. Die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland ist förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten.
3. Die in Deutschland geführte Ehe stellt - für sich allein genommen - förderungsrechtlich keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dar. Soweit die im Ausland abgeschlossene andere Ausbildung einer inländischen gleichwertig ist, ist daher eine Anrechnung von im Ausland verbrachten Studiensemestern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzunehmen.«
Fundstellen: DVBl 2008, 1058, NVwZ 2008, 1131
Normenkette:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2
Vorinstanzen: VG Hamburg 15.12.2006 8 K 3047/05

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