Verwaltungsrverfahrensrecht - Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, Jahresfrist
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Sozialhilfeträger bei der Rücknahme von - den Kläger begünstigenden - Sozialhilfebescheiden
die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt hat.
Der Beklagte gewährte dem Kläger von März 1983 bis einschließlich Juni 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Sozialhilfeantrag
des Klägers enthielt folgende Erklärung: "Ich bin verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen
mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind...". Im Zusammenhang mit dem Sozialhilfeantrag hatte der Kläger eine Bescheinigung
der Universität D. über seine Exmatrikulation zum 21. Dezember 1982 vorgelegt. Zum Wintersemester 1983/84 immatrikulierte
sich der Kläger als Vollzeitstudent im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität in H., ohne den
Beklagten hiervon in Kenntnis zu setzen. Nachdem der Beklagte über das Studium des Klägers informiert worden war, nahm er
mit Bescheid vom 27. Juli 1988 rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 1983 alle erteilten Bewilligungsbescheide zurück und
forderte Erstattung von 26 728,52 DM.
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid mit Urteil vom 16. August 1990 (zugestellt am 10. September 1990) auf: Die Rücknahme
sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hätte sein Ermessen sowohl angesichts der Höhe des zurückgeforderten Betrages im Hinblick
auf die wirtschaftliche Situation des Klägers als auch deshalb betätigen müssen, weil die behördliche Nachprüfung der Verhältnisse
mangelhaft gewesen sei.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1990 nahm der Beklagte die an den Kläger ergangenen Bescheide über die Bewilligung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. Juni 1988 erneut zurück und wiederholte sein Erstattungsverlangen.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg; auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen: Die Rücknahme sei
rechtmäßig. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, da § 26 BSHG einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entgegengestanden habe. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers könne der
Rücknahme nicht entgegengehalten werden, da er für die Hilfebewilligung erhebliche Angaben unterlassen habe. Die Rücknahme
sei von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen und fristgerecht erfolgt. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei erst durch die Kenntnis des Beklagten von den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. August
1990 bezüglich des ersten Rücknahmebescheides in Gang gesetzt worden. Denn durch das Urteil habe der Beklagte erstmals Kenntnis
davon erlangt, daß er in seine Ermessensentscheidung die Höhe des Rückforderungsbetrages sowie die Frage einzustellen habe,
ob er wegen mangelnder Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers zur rechtswidrigen Hilfegewährung beigetragen
habe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) nicht vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Beklagten zurückweisen müssen. Denn das Verwaltungsgericht
hat zu Recht entschieden, daß der Rücknahme der Sozialhilfebewilligungen die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegensteht.
Die Jahresfrist beginnt - wie das Bundesverwaltungsgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat -, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts
erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören
die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung
ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist,
die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen
bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 (362 f.); 92, 81 (87) sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - (Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912) und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - (Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704)). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren,
das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides führt, kann der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem Sinne zur Kenntnis
bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822)). In Fällen dieser Art beginnt die Rücknahmefrist erst zu laufen, wenn der zuständigen Behörde die ihr neuen Tatsachen,
gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung, vollständig bekannt sind.
So aber lag der Fall hier nicht, vielmehr hat sich der Beklagte bei umfassender Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden
Tatsachen über die Erforderlichkeit ausdrücklicher Ermessenserwägungen geirrt. Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich
der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (vgl. BSGE
65, 221 (226 ff.); 66, 69 (74); 66, 204 (210); Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - (SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nrn. 5 und 10) sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - (SozSich 1995, 355 f.)).
Zwar sind Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich, als sie die Beurteilung der
Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme stehenden Verwaltungsaktes betreffen. Denn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezieht - ebenso wie § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt
wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 70, 356 (358 f.)). Insoweit behandelt also das Gesetz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll,
wie eine Tatsache.
Das läßt sich jedoch auf Rechtsfehler, die die Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme betreffen, nicht übertragen. Denn ansonsten
bliebe die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BSGE 65, 221 (227 f.) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 356)). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in
der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwGE
70, 356 (363) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung
richtig zu erkennen, kann es deshalb nicht ankommen. Rechtsirrtümer, die insoweit trotz umfassender Tatsachenkenntnis unterlaufen,
gehen demgemäß zu Lasten der Rücknahmebehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 27.86 - (Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 5 f. = NVwZ 1988, 349/350)). Denn anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit
der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist.
Das wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist unvereinbar.
Dem Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1988 (a.a.O.) vermag der erkennende Senat - im Gegensatz
zum Beklagten - nichts anderes zu entnehmen. Er versteht ihn, wie bereits in seinem für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung
bestimmten Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - (UA S. 5) ausgeführt, dahin, daß eine einen ersten Rücknahmebescheid wegen unzureichender Ermessensausübung aufhebende
verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur dann die Entscheidungsfrist in Lauf setzt, wenn sie der Rücknahmebehörde die bisher
nicht vorhandene Kenntnis von Tatsachen vermittelt, die für die sachgerechte Ermessensausübung von Bedeutung sind. Bestätigt
wird dies dadurch, daß der 7. Senat sich nicht in Divergenz zu der oben zitierten Entscheidung des 3. Senats vom 22. Oktober
1987 sieht.
Der Senat sieht auch sonst keine Gründe, die Behörde von dem Eingreifen der Ausschlußfrist infolge - vermeidbarer - Rechtsfehler
bei der Rücknahmeentscheidung zu entlasten. Er vermag sich insbesondere nicht der früheren (vgl. BSGE 62, 103 (108 f.); 63, 37 (43)), inzwischen ausdrücklich aufgegebenen (vgl. BSGE 65, 221 (223 ff.)) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts anzuschließen, nach der die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des ersten, fristgerecht erlassenen Rücknahmebescheides auch weiterhin gewahrt bleibe,
wenn dieser Bescheid nur wegen behebbarer Mängel aufgehoben und bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage unverzüglich
durch einen neuen Bescheid ersetzt worden sei, mit dessen Erlaß der Kläger habe rechnen müssen. Diese Auffassung träfe nur
dann zu, wenn das Fristerfordernis mit dem Erlaß des ersten Rücknahmebescheides seinen Zweck erreicht und für unverzüglich
nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene ersetzende Bescheide keine Geltung mehr hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Fristerfordernis erschöpft sich nicht darin, die Verwaltung zu einer (ersten) Entscheidung
über die Rücknahme zu veranlassen, sondern begrenzt in zeitlicher Hinsicht zugleich auch den Erlaß weiterer, den Erstbescheid
ersetzender Entscheidungen. Zu Recht stellt das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung heraus, in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe der Gesetzgeber der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung
eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" gegeben
(vgl. BSGE 66, 204 (209) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 357)). In Anbetracht des zwingenden Charakters der Frist und der dafür
maßgeblichen Rechtssicherheitsgesichtspunkte ist hier für eine Durchbrechung wegen fehlender Schutzwürdigkeit des Adressaten
kein Raum mehr.
Die Entscheidung der Vorinstanz erweist sich auch nicht aus Gründen einer Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlußfrist als
im Ergebnis richtig (§
144 Abs.
4 VwGO).
Da es vorliegend nicht um die Verjährung von Erstattungsansprüchen (Geldforderungen) des Beklagten, sondern um die an die
Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gebundene Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch geht, greifen die Verweisungen
auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Hemmung und Unterbrechung von unanfechtbar festgesetzten Erstattungsansprüchen) oder § 52 Abs. 1 SGB X (Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger durch einen zur Durchsetzung des Anspruchs
erlassenen Verwaltungsakt) nicht ein. Der systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§
211 ff.
BGB um "beredtes" Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlußfristregelung zum Ausdruck gebracht werden
soll (vgl. BSGE 65, 221 (224) sowie Urteil vom 31. Januar 1995 (a.a.O. S. 356)). Eine analoge Anwendung der §§
211 ff.
BGB im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheidet deshalb aus. Zudem wäre sie mit dem Sinn der Ausschlußfrist, die Behörde im Interesse der Rechtssicherheit zu einer
abschließenden Entscheidung zu zwingen, nicht vereinbar.
Bei einer Unterbrechung der Rücknahmefrist durch den Erlaß des - ersten - Rücknahmebescheides gewönne die Behörde einen weiten
Zeitrahmen für ersetzende weitere Bescheide. Hebt die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) den ersten (rechtswidrigen) Rücknahmebescheid
auf und erläßt sie binnen sechs Monaten einen neuen, ersetzenden Verwaltungsakt, würde bei Anwendung der Unterbrechungsregeln
gemäß §
212 Abs.
2 Satz 1
BGB die Rücknahmefrist durch den ersten Rücknahmebescheid als unterbrochen gelten. Da dies für jede weitere Aufhebung des Rücknahmebescheides
ebenfalls gelten würde, hätte die Behörde es in der Hand, den Ablauf der der Rechtssicherheit dienenden Jahresfrist unübersehbar
weit hinauszuschieben. Dies wäre mit dem in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierten Vorrang der Rechtssicherheit vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor fristgerecht
erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" (vgl. BSGE 66, 204 (209)) nicht vereinbar.
Auch eine entsprechende Anwendung der Hemmungsregelungen (§§
202 ff.
BGB) mit dem Ziel, noch nach Ablauf der Jahresfrist Fehlerkorrekturen durch ersetzende Rücknahmebescheide zu ermöglichen, kommt
nicht in Betracht, weil es an der Grundlage für eine Analogie fehlt. Die Hemmung nach den hier allein in Betracht zu ziehenden
§§
202,
203 BGB, deren Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Klage bereits grundsätzlich bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1976 - BVerwG 7 C 29.75 - (Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 2 = NJW 1977, 823 f.)), beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit, in der der Gläubiger den Anspruch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse
vorübergehend nicht geltend machen kann, bei sachgerechter Interessenabwägung nicht in die Verjährung einbezogen wird (§
205 BGB). Dieser Grundgedanke ist auf die Berechnung der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X deshalb nicht übertragbar, weil die Behörde durch die vom Adressaten eines fehlerhaften Rücknahmebescheides eingelegten Rechtsbehelfe
nicht daran gehindert ist, den fehlerhaften Verwaltungsakt innerhalb der Jahresfrist aufzuheben und ggf. durch einen neuen
zu ersetzen. Allein der Umstand, daß sie die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides erst nach Ablauf der Jahresfrist während
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Verlängerung der Jahresfrist
in einem solchen Falle wäre mit dem Sinn der Frist, die Rücknahme im Interesse der Rechtssicherheit und ungeachtet der Frage,
ob der Betroffene Vertrauensschutz verdient, zeitlich zu begrenzen, unvereinbar.