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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - 12 AS 2069/08
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II; Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe; Rückwirkung bei Antragstellung nach Arbeitsaufnahme
Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Für einen im Bereich des SGB III gestellten Antrag auf Fahrkostenbeihilfe bedeutet dies, dass er vor der Arbeitsaufnahme als leistungsbegründendes Ereignis - in dem Sinne, dass die Arbeitsaufnahme den unmittelbaren Leistungsbedarf auslöst - gestellt werden muss. Zur Vermeidung unbilliger Härten ist insoweit § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu berücksichtigen, wonach eine verspätete Antragstellung zugelassen werden kann. Bei Zulassung einer verspäteten Antragstellung wirkt der Antrag zurück, so dass der Antragsteller vergleichbar einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so zu stellen ist, als habe er den Antrag rechtzeitig gestellt. Eine derartige Rückwirkung kommt im Rahmen des SGB II nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 Satz 2
,
SGB II § 16 Abs. 1a
,
SGB II § 37
,
SGB III § 323ff
,
SGB III § 53 Abs. 1
,
SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3b
Vorinstanzen: SG Mannheim 11.02.2008 S 10 AS 1412/07
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für den Zeitraum vom 24. August bis 21. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte erstattet ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen, im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

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