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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 13 AS 1671/11
Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren durch das LSG; Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme
1) § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme.
2) Die erforderliche Beweisaufnahme muss entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein; zu prüfen ist, ob eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme ohne den Verfahrensfehler in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre (so auch Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 538 ZPO Rdnr. 15).
1. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel und der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme.
2. Die erforderliche Beweisaufnahme muss entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein; zu prüfen ist, ob eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme ohne den Verfahrensfehler in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 1.1.2012
,
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1
,
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.03.2011 S 5 AS 5099/08
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: