Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen als Vermögen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Dezember 2009.
Der 1954 geborene Kläger erhielt mit Bescheid vom 30. April 2009 Leistungen in Höhe des Regelsatzes von 351,00 € vom 1. Juni
bis 30. November 2009. Am 20. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen. Mit Schreiben vom 21.
Oktober 2009 forderte der Beklagte Unterlagen zu den drei Lebensversicherungen des Klägers an. Hierauf übersandte der Kläger
von den bei der A.-M. abgeschlossenen drei Versicherungen mit den Nrn. jeweils die S. 2 der Schreiben der Versicherung vom
9. November 2009. In den Schreiben zu den Vermögensbildungsversicherungsverträgen mit den Nrn. und sind Teilauszahlungen in
Höhe von 5.607,40 € und 2.776,50 € aufgeführt, nicht hingegen im Schreiben zum Lebensversicherungsvertrag Nr. ... . Die Summe
der bisher gezahlten Beiträge beläuft sich auf 22.278,75 € (....), 7.126,12 € (..) und auf 3.561,72 € (...), die Rückkaufswerte
inklusive Überschussanteile auf 12.051,38 €, 2400 € und auf 1187,38 €. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger sodann
ein Schreiben der A.-M. vom 24. November 2009 vor, nachdem der Kläger auch für die Lebensversicherung ....bereits Teilauszahlungen
erhalten habe, und zwar in Höhe von 9.205,20 €. Hierauf lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 ab,
da der Kläger über zu berücksichtigendes Vermögen von insgesamt 18.499,65 € -darin enthalten noch Kapital des Klägers auf
mehreren Konten in Höhe von 2860,89 € (s. Blatt 326 der Verwaltungsakten der Beklagten)- verfüge, was den Grundfreibetrag
in Höhe von 8.250,00 € und den zusätzlichen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € übersteige. Am 18.
Dezember 2009 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, der in der Folge damit begründet wurde, dass die Verwertung der Lebensversicherungen
offensichtlich unwirtschaftlich sei, da bei einer Verwertung mehr als 10% Verlust erwirtschaftet werden würde. Die bereits
vor dem streitigen Zeitraum erfolgten Teilauszahlungen der Lebensversicherungen dürften nicht berücksichtigt werden, da ausschlaggebend
für die Bewertung der Bedarfslage allein der Zeitpunkt ab dem 1. Dezember 2009 sei. Ansonsten würde ein fiktives Vermögen
zugrunde gelegt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die aktuellen Rückkaufswerte seien um die bereits geleisteten Auszahlungen zu erhöhen. Habe der Widerspruchsführer seine Lebensversicherungen
bereits teilweise verwertet, so würde diese im Übrigen dadurch nicht unverwertbar. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten
Auszahlungen sei eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht erkennbar.
Am 3. Februar 2010 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ergänzend vorgetragen, der Sachverhalt sei mit der Situation zu vergleichen, dass bereits vor Antragstellung
die Lebensversicherung verwertet worden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, die Teilauszahlungen müssten berücksichtigt werden.
Dem wirklichen Wert der Lebensversicherungen läge nicht mehr die Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge zugrunde.
Am 24. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierfür hat
der Kläger Unterlagen vorgelegt, nach denen die drei Versicherungen bei der A. M. fortbestehen und einen Rückkaufswert inklusive
Überschussanteile in Höhe von insgesamt 13055,27 € aufweisen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Bescheides
vom 9. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 5. April 2011 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelsatzes ab 22. November 2010.
Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das SG die Klage auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2009 abgewiesen. Die Verwertung
der Versicherungen sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Wie das BSG bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt habe,
liege eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis
zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehe. Der wirkliche Wert ergebe sich aus den eingezahlten Beiträgen
und dem zu erzielende Verkehrswert aus dem Rückkaufswert. Seien Teilauszahlungen erfolgt, minderten diese den aktuellen Substanzwert
der Versicherungen. Unter Berücksichtigung der Teilauszahlungen liege keine Unwirtschaftlichkeit vor.
Gegen das dem Kläger am 16. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2011 Berufung eingelegt. Zwar betrage
bereits allein der Rückkaufswert der Versicherung ... 12.051,38 €, was den Freibetrag von 8.000,00 € übersteige, doch seien
alle Versicherungen bei der A.-M. nicht zu berücksichtigen, da deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei. Nach
der Rechtsprechung des BSG vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R, rechne sich der Substanzwert einer Lebensversicherung aus den eingezahlten Beiträgen. Ansonsten würde es sich auch um
eine fiktive Berücksichtigung von Vermögenswerten handeln, die zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht herangezogen werden
könnten, da sie real nicht vorlägen. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinke der Wert der Versicherung durch die Teilauszahlungen,
was sich in den Rückkaufswerten ausdrücke. Diese Auffassung decke sich mit der Rechtsprechung des BSG vom 15. April 2008,
B 14/7b AS 68/06 R.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1.
Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Dezember 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung des Senates durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben. Die Berufung des Klägers
hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers
vom 20. Oktober 2009 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. Januar 2010. Dieser angefochtene Bescheid hat sich durch den aufgrund des Antrages des Klägers vom 24. August 2010 ergangenen
Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 5. April 2011 für die Zeit ab dem 24. August 2010 erledigt (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R; 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.). Durch die mit dem letztgenannten Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrages für die Zeit vom 24. August bis 21.
November 2010 und die Bewilligung ab 22. November 2010 bis 30. April 2011 hat sich der Bescheid, mit dem die Leistung abgelehnt
worden ist, erledigt, sodass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung
ist. Die nachfolgenden Bescheide werden auch nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß §
96 SGG (BSG aaO.). Der Kläger hat für die demnach allein streitige Zeit vom 20. Oktober 2009 bis 23. August 2010 keinen Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II, da er nicht hilfebedürftig war.
Der Senat verweist hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und deren Verneinung
auf das angefochtene Urteil des SG (§
153 Abs.
2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Natürlich führt die Berücksichtigung der vor der streitigen Zeit erfolgten Teilauszahlungen nicht zur Anrechnung fiktiven
Vermögens, da dieses Vermögen nicht als vorhanden berücksichtigt wird. Die Teilauszahlungen werden lediglich bei der Frage
berücksichtigt, ob das im streitigen Zeitraum noch verbliebene Vermögen nur offensichtlich unwirtschaftlich zu verwerten ist.
Gerade hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten angestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtung eines Unternehmens wird
deutlich, dass bei Versicherungen durch Teilauszahlungen nicht nur der Verkehrswert in Form der Rückkaufswerte gesenkt wird,
sondern auch der wirkliche Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (Substanzwert). Durch Entnahmen wird das aktive Vermögen,
also der Substanzwert eines Unternehmens gesenkt. Gleiches muss für Teilauszahlungen aus einer Versicherung gelten. Da § 12
Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1 SGB II auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellt, auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden
Marktteilnehmers, ist von der Summe der bisher gezahlten Beiträge die Summe der bisher ausgezahlten Beträge abzuziehen; nur
die Differenz ist vom Kläger im streitigen Zeitraum in die Lebensversicherung investiert worden. Nur dieser tatsächliche Vermögenseinsatz
im streitigen Zeitraum kann mit dem Verkehrswert in Beziehung gesetzt werden, um zu prüfen, ob die Verwertung der verbliebenen
Investition (offensichtlich) unwirtschaftlich ist. Die wirtschaftliche Situation vor dem streitigen Zeitraum ist damit zutreffend
nicht berücksichtigt.
Bezüglich der Versicherung ..... ist demnach von den bisher gezahlten Beiträgen in Höhe von 22.278,75 € die Auszahlung in
Höhe von 9.205,20 € abzuziehen, was 13.073,55 € ergibt. Die verbliebene Investition in Höhe von 13.073,55 € hat einen Rückkaufwert
in Höhe von 12.051,38 €, was einen Verlust von 7,82% und damit unter 10% bedeuten würde. Die Unzumutbarkeit ist damit nicht
erreicht (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 17/06 R; 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R). Hinsichtlich der Versicherung ... ergibt sich ebenfalls deren Verwertbarkeit. Von den bisher gezahlten Beiträgen in Höhe
von 7.326,12 € sind die Teilauszahlungen in Höhe von 5.607,40 € abzuziehen, was 1.518,72 € ergibt. Der Rückkaufswert in Höhe
von 2.400,00 € übersteigt sogar das noch investierte Vermögen, sodass es verwertbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Versicherung
.... Den von den bisher gezahlten Beiträgen in Höhe von 3.561,72 € sind 2.776,50 € an Auszahlungen abzuziehen, was 785,22
€ ergibt. Die noch investierten 785,22 € haben einen Rückkaufswert von 1.187,28 €, sodass auch diese Versicherung nicht offensichtlich
unwirtschaftlich verwertbar ist. Auch wenn man -wie die Beklagte- die Rückkaufswerte um die bereits geleisteten Auszahlungen
erhöhte und mit den gesamten gezahlten Beiträgen in Beziehung setzt, würde sich eine Verwertbarkeit aller drei Versicherungen
ergeben; die Versicherung ..... hätte einen Verlust von nur 4,59%, die anderen einen Gewinn zu verzeichnen.
Die Verwertung würde für den Betroffenen auch keine besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II) bedeuten. Dies ergibt
sich für den Senat bereits daraus, dass der Kläger Teile der Versicherungen in Form der Teilauszahlungen bereits vor dem streitigen
Zeitraum verwertet hat, sodass dem Senat Gründe für eine besondere Härte für die Verwertung des verbliebenen Vermögens nicht
ersichtlich sind. Solche Gründe wurden auch nicht geltend gemacht.
Dahingestellt bleiben kann, ob bezüglich der Lebensversicherung .... bis zur streitigen Zeit nicht nur 9.205,20 €, sondern
12.251,80 € (so Schreiben der A.-M. vom 3. Dezember 2009, Bl.555 der Verwaltungsakten der Beklagten) ausgezahlt worden sind.
Denn bei Auszahlung von 12.251,80 € wäre noch der verbliebene investierte Betrag in Höhe von 10.026,95€ niederer als der Rückkaufswert
in Höhe von 12.051,38 €, sodass sich erst recht eine zumutbare Verwertbarkeit dieser Lebensversicherung ergeben würde. Auch
nicht relevant für die hier zu entscheidende Klage ist, dass aus dieser Versicherung am 1. September 2010 eine weitere Auszahlung
vorgenommen worden sein muss, die der Kläger nicht dargelegt und die Beklagte auch nicht bei ihrer Berechnung (Blatt 557 der
Verwaltungsakten) berücksichtigt hat. Aus der Bestätigung der Versicherung vom 24. März 2011 (Blatt 523 der Verwaltungsakten
der Beklagten), ist ersichtlich, dass ein nicht genannter Betrag am 1. September 2010 zur Teilauszahlung kam, der mit einem
Policendarlehen verrechnet worden ist.
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Änderung durch die Erhöhung des Freibetrages für ein weiteres vollendetes Lebensjahr,
da auch dieser Freibetrag (9150 €) im streitigen Zeitraum überschritten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klage ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte auch keinen berechtigten
Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) liegen nicht vor. Dass das BSG bislang bei einem Sachverhalt, bei dem die eingezahlten Beiträge auch in der Versicherung
geblieben sind, die gesamten eingezahlten Beiträge zur Bestimmung des Substanzwertes herangezogen hat, bedeutet nicht, dass
dies auch gelte, wenn die Versicherung teilweise bereits verwertet worden ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Teilverwertungen
auch den Substanzwert mindern. Auf die allein interessante Frage, ob die Auszahlungen zu den Rückkaufswerten zu addieren -so
die Beklagte- oder von den eingezahlten Beiträgen abzuziehen sind, kommt es hier aber nicht an (s.o.), so dass weder eine
Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.