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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 13 AS 3113/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei Miteigentum an Immobilienvermögen; Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung
1. Auch für die Berücksichtigungsfähigkeit von Miteigentumsanteilen an Immobilienvermögen ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, ob bestehende tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse innerhalb eines Zeitraums, der im Regelfall dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum entspricht, wegfallen werden.
2. Vom Bestehen eines tatsächlichen Verwertungshindernisses kann nicht ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige seinerseits an einer Auflösung der Miteigentümergemeinschaft nicht interessiert ist und einen entsprechenden Anspruch deshalb nicht ernstlich geltend macht. Eine solche Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder auch in familienhafter Rücksichtnahme begründet sein könnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs (Anschluss an BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).
1. Auch für die Berücksichtigungsfähigkeit von Miteigentumsanteilen an Immobilienvermögen ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, ob bestehende tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse innerhalb eines Zeitraums, der im Regelfall dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum entspricht, wegfallen werden.
2. Vom Bestehen eines tatsächlichen Verwertungshindernisses kann nicht ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige seinerseits an einer Auflösung der Miteigentümergemeinschaft nicht interessiert ist und einen entsprechenden Anspruch deshalb nicht ernstlich geltend macht. Eine solche Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder auch in familienhafter Rücksichtnahme begründet sein könnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 23 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
,
SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB II § 9 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Ulm 27.05.2009 S 6 AS 1427/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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