Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 197 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer prozessualen Kostenerstattung in Höhe von 654,50
€ und die Berechtigung der Beklagten, mit einem Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen gegen einen Anspruch auf Erstattung
außergerichtlicher Kosten aufzurechnen.
Der 1960 geborene Kläger bezog zusammen mit der mit ihm seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft lebenden und am 11. Dezember 2009
verstorbenen I. K. seit 1. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 5. September 2009 nahm die beklagte Arbeitsgemeinschaft Landkreis B. H. (jetzt:
Jobcenter B. H.) die Bewilligungsbescheide vom 2. Juli 2007, 1. August 2007, 24. September 2007 und vom 14. März 2008 für
die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. August 2008 wegen vom Kläger und Frau K. jeweils erzielten Einkommens teilweise zurück
und forderte vom Kläger und Frau K. die Erstattung der zu Unrecht ausgezahlten Leistungen. Nach Durchführung erfolgloser Widerspruchsverfahren
erhoben beide jeweils Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG); die ursprünglich unter den Aktenzeichen S 14 AS 3902/09 und S 14 AS 3903/09 geführten Klageverfahren wurden mit Beschluss des SG vom 16. November 2009 unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3902/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verlauf des Klageverfahrens ergänzte der Beklagte die streitgegenständlichen
Bescheide und reichte eine ergänzende Begründung sowie eine Berechnung der (jeweiligen) Überzahlung nach. Nach dem Tod von
Frau K. erklärte der Bevollmächtigte den Rechtsstreit für diese in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2010 für erledigt.
Im Übrigen schlossen der Kläger und der Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
"1. Der Bescheid vom 05.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin
Leistungen für Oktober 2007 zurückgefordert hat.
2. Der Bescheid vom 05.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2009 wird aufgehoben, (soweit) für August 2007
mehr als 90,20 € zurückgefordert wurden.
3. Der Kläger erklärt die Klage damit für erledigt.
4. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. im Widerspruchsverfahren sowie die Hälfte der außergerichtlichen
Kosten des Klägers zu 2. im Klageverfahren."
Unter dem 13. Oktober 2010 machte der Kläger beim Beklagten dementsprechend zu erstattende Kosten in Höhe von € 654,50 geltend.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 27. Oktober 2010, die geltend gemachten Gebühren würden anerkannt. Da jedoch aufgrund
des geschlossenen Vergleichs gegenüber dem Kläger noch eine Erstattungsforderung in Höhe von € 1.774,72 bestehe, rechne er
dessen Anspruch auf Kostenerstattung (€ 654,50) gegen diese Forderung auf.
Dem Kläger war für das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3903/09 geführte Klageverfahren mit Beschluss des SG vom 29. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Im Hinblick auf den sich aus
dem geschlossenen Vergleich ergebenden (hälftigen) Kostenerstattungsanspruch für das Klageverfahren gegen den Beklagten wurden
dem Bevollmächtigten des Klägers allerdings nur (hälftige) Gebühren in Höhe von 345,10 € ausgezahlt (PKH-Beschuss des SG vom 20. Oktober 2010). Den Antrag des Bevollmächtigten auf Auszahlung der vollen Gebühren lehnte der Kostenbeamte mit Beschluss
vom 9. Dezember 2010 ab. Die hiergegen seitens des Bevollmächtigten am 5. Januar 2011 eingelegte Erinnerung wies das SG mit Beschluss der Kammervorsitzenden vom 31. Mai 2011 (S 14 SF 192/11 E) zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die im Rahmen der PKH zu erstattenden Kosten seien zu Recht (nur) auf 345,10
€ festgesetzt worden. Ein Anspruch auf eine weitergehende Vergütung bestehe nicht, da der Beklagte die (andere) Hälfte der
außergerichtlichen Kosten des Klägers bereits erstattet habe. Dass der Beklagte insoweit mit seiner durch den gerichtlichen
Vergleich titulierten Erstattungsforderung aufgerechnet habe, stehe dem nicht entgegen. Die erklärte Aufrechnung sei wirksam
und erweise sich auch nicht als treuwidrig.
Der Kläger hat am 17. November 2010 Klage beim SG erhoben. Die an den Vorgaben des §
51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) zu messende Aufrechnung sei unbillig im Sinne des §
54 Abs.
2 SGB I. Der Kostenerstattungsanspruch diene der Verwirklichung sozialer Rechte und dem Ausgleich rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Diese Zweckbestimmung schließe eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch aus. Außerdem sei die Aufrechnung hier
nicht formwirksam durch Verwaltungsakt erklärt und die erforderliche vorherige Anhörung nicht durchgeführt worden. Letztlich
erweise sich die Aufrechnungserklärung des Beklagten auch als treuwidrig, verstoße gegen Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) und widerspreche dem Sozialstaatsprinzip, das eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes fordere. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung hätten vorgelegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Aufrechnung nicht nur unter den Voraussetzungen des §
51 SGB I möglich und könne zudem durch einseitige Willenserklärung erklärt werden. Eines Verwaltungsakts bedürfe es nicht. Mit Urteil
vom 31. Januar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Rechtsgrundlage für die
erklärte Aufrechnung sei hier §
387 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), der auch für die Aufrechnung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung finde. §
51 SGB I sei demgegenüber nicht anwendbar und schränke die Befugnis des Beklagten zur Aufrechnung nicht ein; denn der Kostenerstattungsanspruch
sei nicht als Anspruch auf Geldleistungen im Sinne des §
51 SGB I zu qualifizieren.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 2. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am
28. Februar 2011 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass der erklärten Aufrechnung
§
51 Abs.
1 in Verbindung mit §
54 Abs.
1 SGB I entgegenstehe. Der Kostenerstattungsanspruch sei sehr wohl als Anspruch auf Geldleistungen im Sinne des §
51 Abs.
1 SGB I zu qualifizieren. Damit komme eine Aufrechnung nur in Betracht, wenn der Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe des §
54 SGB I pfändbar sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Aufrechnung im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 GG, die Zweckbestimmung der Geldleistung und den Schutz sozialer Rechte nicht der Billigkeit entspreche und deshalb nach §
54 Abs.
2 SGB I ausgeschlossen sei. Außerdem stehe einer Aufrechnung hier wegen der im Ausgangsverfahren erfolgten Bewilligung von PKH und
Beiordnung seines Bevollmächtigten die Regelung des §
126 Abs.
1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) entgegen.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 654,50 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, dass §
51 SGB I keine Anwendung finde. Auch §
126 Abs.
1 ZPO stehe einer Aufrechnung nicht entgegen, da Abs. 2 der Vorschrift eine solche gerade ermögliche.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klage- und Vorakten
des SG (S 14 AS 3902/09 und S 7 AS 5855/10) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 831/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die die Berufung ist statthaft; der Senat ist an die Zulassung der Berufung im Urteil des SG gemäß §
144 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebunden. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften
(§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings erweist sich die Klage - anders als vom SG angenommen - nicht als unbegründet sondern mangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig.
Der Kläger macht mit Klage und Berufung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Verfahrens- und Prozesskosten
in Höhe von 654,50 € geltend. Die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung ergibt sich aus der unter Ziffer 4 des am 5. Oktober
2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung. Für die Durchsetzung eines
solchen (dem Grunde nach titulierten) prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht (ausschließlich) das in §
197 Abs.
1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
197 Rdnr. 3). Dieses vermittelt dem Kostengläubiger (zum selbständigen Beitreibungsrecht eines im Rahmen der PKH beigeordneten
Rechtsanwalts vgl. unten; zur Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs des Beteiligten selbst durch das Beitreibungsrecht
des beigeordneten Rechtsanwalts vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr.
654 ff. m.w.N.) eine einfache Möglichkeit, nicht nur die Höhe der zu erstattenden Kosten gerichtlich festsetzen zu lassen,
sondern auch einen Titel zur Vollstreckung der Kostenforderung zu erhalten. Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach §
197 Abs.
1 SGG kann gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
4 SGG unmittelbar die Vollstreckung betrieben werden. Will der Kostenschuldner gegen die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss
titulierte (Kosten-) Forderung aufrechnen, muss er zur Geltendmachung der Aufrechnung gegen diese Forderung Vollstreckungsabwehrklage
erheben. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob die Aufrechnung durchgreift und die Vollstreckung dementsprechend vorläufig
einzustellen ist (vgl. dazu die stRspr. des Bundesfinanzhof [BFH], u. a. Beschlüsse vom 21. Dezember 2000, 31. Oktober 2000
und vom 22. September 1999 - VII B 40/00, VII B 168/00 und VII B 210/00 - alle veröffentlicht in Juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit der Aufrechnung der Finanzbehörden
mit Steuerforderungen gegen Kostenerstattungsansprüche der Steuerpflichtigen). Steht mit dem Kostenfestsetzungsverfahren für
den Kostengläubiger damit aber ein einfacher Weg zur Verfügung, direkt einen vollstreckbaren Titel über seinen Kostenerstattungsanspruch
zu erhalten, fehlt es für die Durchführung eines nicht auf eine weitergehendes Rechtschutzziel gerichteten (weiteren) Erkenntnisverfahrens
an dem für die Zulässigkeit einer (Leistungs-) Klage erforderlichen Rechtschutzinteresse (Leitherer aaO.).
Dass zwischen den Beteiligten über die Höhe der zu erstatteten Kosten kein Streit besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Eines Kostenfestsetzungsverfahrens bedarf es zwar dann nicht, wenn sich die Beteiligten in einem Prozessvergleich - anders
als hier - auch über die Höhe der Kostenerstattung geeinigt haben (Leitherer aaO. § 197 Rdnr. 4a). In einem solchen Fall wäre
die Erhebung einer Leistungsklage aber ebenfalls unzulässig, denn der Kostengläubiger könnte direkt aus dem (gerichtlichen)
Vergleich die Vollstreckung seiner Kostenforderung betreiben. Dementsprechend kommt eine Leistungsklage zur Durchsetzung prozessualer
oder verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsansprüche allenfalls dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung
in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart wurde oder der Kostenerstattungsanspruch (nur) die Kosten eines isolierten
Widerspruchsverfahrens betrifft (so in dem vom SG zitierten Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 2010 - S 26 AS 823/10 - veröffentlicht in Juris]). Im Ergebnis war die beim SG erhobene Leistungsklage hier somit von Anfang an unzulässig; der Kläger kann mit seinem Begehren deshalb auch im Berufungsverfahren
keinen Erfolg haben.
Letztlich kann sich der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter (in diesem Verfahren) auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des
§
126 Abs.
1 ZPO, die über §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. dazu Leitherer aaO., § 73a Rdnr. 2) berufen. §
126 ZPO begründet für den - wie hier - im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Gebühren und Auslagen ein
selbständiges Beitreibungsrecht gegenüber dem Prozessgegner, der in die Kosten verurteilt worden ist oder sich zur Kostenübernahme
in einem Vergleich verpflichtet hat (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rdnr.
780). Die Norm dient der Entlastung der Staatskasse; ist der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet, soll diese von der
aus der Beiordnung resultierenden Verpflichtung, die Gebühren im Rahmen der PKH zu zahlen, befreit werden (vgl. Geimer in
Zöller,
ZPO, 29. Aufl., §
126 Rdnr. 1). Um eine Gefährdung dieses Normzwecks zu vermeiden, schränkt §
126 Abs.
2 Satz 1
ZPO die Verteidigungsmöglichkeiten des in die Prozesskosten verurteilten Gegners ein. Könnte der Kostenschuldner die ihm gegenüber
dem Erstattungsanspruch des siegenden Prozessgegners selbst zustehenden Einreden auch gegenüber dem Beitreibungsanspruch des
beigeordneten Rechtsanwalts geltend machen, wäre die bezweckte Entlastung der Staatskasse im Ergebnis doch wieder gefährdet
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 70. Aufl., §
126 Rdnr. 29). In diesem Fall käme nämlich wieder der eigenständige öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts
gegen den Staat zum Tragen (a.A. wohl das SG in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2010 [S 14 AS 3902/09] und vom 31. Mai 2011 [S 14 SF 192/11 E]; zum Verhältnis der konkurrierenden
Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts allgemein vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,
5. Aufl., Rdnr. 693 ff. m.w.N.). Der Ausnahmetatbestand des §
126 Abs.
2 Satz 2
ZPO ermächtigt den zur Kostenerstattung verpflichteten Prozessgegner - anders als der Beklagte meint - im Übrigen nur zur Aufrechnung
mit eigenen (prozessualen) Kostenerstattungsansprüchen; ein in der Hauptsache titulierter Anspruch wie der hier betroffene
Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen (nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) wird nach dem
eindeutigen Wortlaut der Norm von §
126 Abs.
2 Satz 2
ZPO nicht erfasst.
Das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach §
126 Abs.
1 ZPO ermächtigt jedoch nur diesen, den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen
(Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 32. Aufl., §
126 Rdnr. 3); der von diesem vertretene Kostengläubiger selbst (der Kläger des Ausgangsverfahrens), der hier allein Verfahrensbeteiligter
ist, ist hingegen nicht prozessführungsbefugt, Ansprüche seines Bevollmächtigten nach §
126 Abs.
1 ZPO geltend zu machen. Im Übrigen würde aber auch für eine auf §
126 Abs.
1 SGG gestützte Leistungsklage des Bevollmächtigten selbst das für deren Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen;
denn auch für die Titulierung des vom beigeordneten Rechtsanwalt im eigenen Namen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs
steht das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung. Als Folge der mit der Entstehung des selbständigen Beitreibungsrechts
eintretenden Verstrickung kann (und muss) der Rechtsanwalt die zu erstattenden Kosten auf eigenen Namen festsetzen lassen
(Reichold aaO.)
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers
insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) liegen nicht vor.