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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 13 AS 831/11
Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 197 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts
1. Für die Durchsetzung eines dem Grunde nach titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht das in § 197 Abs. 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren als einfaches Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung. Für die Durchführung eines Klageverfahrens ist deshalb kein Rechtschutzinteresse gegeben.
2. Zum selbständigen Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO.
1. Für die Durchsetzung eines dem Grunde nach titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs steht das in § 197 Abs. 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahren als einfaches Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung. Für die Durchführung eines Klageverfahrens ist deshalb kein Rechtschutzinteresse gegeben.
2. Zum selbständigen Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO.
3. Das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO ermächtigt jedoch nur diesen, den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen; der von diesem vertretene Kostengläubiger selbst, der hier allein Verfahrensbeteiligter ist, ist hingegen nicht prozessführungsbefugt, Ansprüche seines Bevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 518
Normenkette:
BGB § 387
,
SGG § 197 Abs. 1
,
ZPO § 126 Abs: 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 31.01.2011 S 7 AS 5855/10
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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