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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 13 R 4844/10
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei rückwirkender Aufhebung der Arbeitslosenhilfen-Bewilligung
1. Für die Frage einer anfänglichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Sinne des § 45 SGB X ist auf den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit abzustellen. Eine spätere rückwirkende Änderung der Sach- und Rechtslage lässt die ursprüngliche Rechtmäßigkeit jedenfalls dann unberührt, wenn die Änderung in der rückwirkenden Aufhebung einer Entscheidung über eine vorgreifliche Leistung besteht und dieser Bewilligungsentscheidung mangels eines eigenen Prüfungsrechts der Behörde Tatbestandswirkung für den streitgegenständlichen Bescheid zukommt.
2. Zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit durch rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung wegen entgegenstehenden Vermögens (hier: Konten bei der türkischen Nationalbank - TCMB) entfallen.
3. Hat der Versicherte durch wenigstens grob fahrlässige unrichtige bzw. unvollständige Angaben die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und den damit verbundenen Versicherungsschutz herbeigeführt, so kann er sich insoweit nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 510
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 37 Abs. 2
,
SGB X § 39 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
, , ,
SGB VI § 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Mannheim 23.09.2010 S 11 R 993/10
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 7/8 der außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: