LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2004 - 13 RA 2681/02
Verfassungsmäßigkeit der Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI
Von der Versicherungspflicht nach §
231 Abs.
6 SGB VI können nur diejenigen versicherungspflichtigen Selbständigen befreit werden, die ihre Unkenntnis von der Versicherungspflicht
glaubhaft machen und nicht hingegen solche, die die Versicherungspflicht aufgrund bestandskräftigen Bescheids positiv gekannt
haben. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 17.07.2002 S 4 RA 210/02