LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2004 - 13 RA 3690/03
Rückforderung rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rentenzahlung
Rückständigen Beiträge können nur aus der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalten werden, wenn Pflichtbeiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung versehentlich nicht bei der laufenden Rente einbehalten wurden. Insofern ist ein die Erstattung der
rückständigen Beiträge anordnender Verwaltungsakt rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 45 § 48
Vorinstanzen: SG Heilbronn 07.08.2003 S 4 RA 1305/03