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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017 - 1 AS 4157/17
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Zugehörigkeit eines im Ausland lebenden Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft Anforderungen an die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bei zutreffenden Angaben Keine Nachholung einer fehlenden Anhörung im gerichtlichen Verfahren bei einem materiell ermessensfehlerhaften Bescheid
1. Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft in Saudi-Arabien aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein Trennungswille nicht besteht.
2. Sind die in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zutreffende Angaben gemacht wurden, bedarf es für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung der Ausübung von Ermessen.
3. Hat die Behörde versäumt, die Hilfebedürftigen vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, lässt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch die Nachholung einer Anhörung im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann nicht mehr beseitigen, wenn dieser auch materiell ermessensfehlerhaft ist.
Normenkette:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a)
,
SGB III § 330 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Ulm 02.10.2017 S 7 AS 2674/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 02.10.2017 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.09.2017 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen ihre außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., G., bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: