LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 4 B 267/94
Geltung der BRAGO für das sozialgerichtliche Verfahren, Beschwerdewert, Beschwerdefrist
Für alle Gerichtsbarkeiten regelt § 10 BRAGebO das Verfahren zur Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit. Daher
gelten auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Beschwerdewert von 100,- DM und die Beschwerdefrist von zwei Wochen. Durch
ein Beschwerdeverfahren wegen der Wertfestsetzung veranlaßte außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung von
§ 25 Abs. 4 S. 2 GKG nicht zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AGS 1995, 114, JurBüro 1996, 29
Normenkette: BRAGebO § 10 Abs. 3 S. 1 § 10 Abs. 3 S. 2 § 10 Abs. 3 S. 3 § 10 Abs. 3 S. 4 § 10 Abs. 3 S. 5
,
GKG § 25 Abs. 4 S. 2
,