LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2006 - 7 AS 108/06
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Behörde trägt für das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die
als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein muss; die objektive Beweislast. Die erforderliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
muss aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hervorgehen, an deren Nachweis erhöhte Anforderungen
zu stellen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 12.12.2005 S 6 AS 3889/05 ER