Nachweis von Beitragszeiten in Ungarn nach dem Fremdrentenrecht
Gründe
I.
Der aus Ungarn stammende Kläger begehrt die Berechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.09.1958
bis 20.06.1961, 27.07.1961 bis 28.08.1961, 12.09.1961 bis 29.11.1964 und 02.03.1965 bis 28.07.1982 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten
ohne Kürzung um 1/6 nach § 22 Abs. 3 FRG (FRG). Er wendet sich ferner gegen die Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG und Reduzierung der nach dem FRG erworbenen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6.
Der 1943 geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (Kopie aus dem Familienbuch, Bl. 77 Verwaltungsakte der
Beklagten - VA). Er übersiedelte zunächst von Ungarn in die Schweiz, wo er sich vom 24.05.1983 bis 24.12.1987 aufhielt (vgl.
Angaben im Antrag auf Kontenklärung vom 19.03.2008, Bl. 13 VA). Seit dem 01.01.1988 hält er sich dauerhaft in der Bundesrepublik
Deutschland auf. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A, ausgestellt vom Regierungspräsidium K. am 29.01.1987 (Bl.
45 VA). Nach seinen Angaben absolvierte er vom 01.09.1967 bis 18.06.1971 (vgl. Bl. 113 VA) eine Ausbildung zum Techniker mit
einem Ausbildungsaufwand von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche (Bl. 25 VA). Ausweislich des aktenkundigen Industrietechniker-Diploms
vom 18.06.1971 (Bl. 263 VA, Übersetzungen auf Bl. 49 und 265 VA) handelte es sich um eine Ausbildung im Fernunterricht. Das
zugehörige Zeugnisheft hat der Kläger zur Akte der Beklagten gereicht (Bl. 243-255 VA, Übersetzung Bl. 257-261 VA). Er gab
darüber hinaus an, an der Sporthochschule Budapest vom 01.09.1968 bis 19.07.1969 (vgl. Bl. 113 VA) eine Ausbildung zum Kanu-Trainer
absolviert und diese am 19.07.1969 abgeschlossen zu haben. Den Ausbildungsaufwand dafür bezifferte er mit mehr als 20 Stunden
pro Woche (Bl. 29 VA). Das Abschlusszeugnis ist aktenkundig (Bl. 51 und 267 VA; Übersetzung Bl. 269 VA).
Der Kläger gab mit Erklärung vom 17.10.2008 gegenüber der Beklagten an, vom 01.09.1958 bis 23.05.1961 eine Ausbildung zum
Maschinenschlosser absolviert zu haben. Vom 27.07.1961 bis 28.07.1961 sei er als Maschinenschlosser in einem Unternehmen für
Textilabfälle und Garne in Budapest beschäftigt gewesen. Vom 12.09.1961 bis 31.12.1974 sei er dann als Maschinenschlosser
und technischer Sachbearbeiter in einem anderen Unternehmen der Textilindustrie in Budapest beschäftigt gewesen. Vom 02.01.1975
bis 31.12.1981 habe er eine Beschäftigung als Kajak/Kanu-Trainer bei der Ungarischen Volksarmee Budapest (H. Sportverein Budapest)
ausgeübt, vom 01.01.1982 bis 29.07.1982 eine ebensolche Beschäftigung für den Ring ungarischer Turner VM/MTK-VM/Budapest (Bl.
115 VA). Es habe sich jeweils um Vollzeitbeschäftigungen gehandelt; er sei in der staatlichen Versicherung versichert gewesen.
Der Kläger hat ein Arbeitsbuch für Lehrlinge, ausgestellt am 03.07.1958 (Bl. 271-285 VA, Übersetzung Bl. 287-293 VA), zur
Akte der Beklagten gereicht, ebenso ein Arbeitsbuch mit der Nr. 324651, ausgestellt am 28.04.1961 (Bl. 295-307 VA, Übersetzung
Bl. 37 bis 39 VA, ebenso auf Bl. 309-315 VA). Ausweislich der dort enthaltenen Eintragungen war der Kläger vom 27.07.1961
bis 28.07.1961 als Schlosser bei einem Textilabfall- und Garnkategorisierungsunternehmen beschäftigt und schied dort im Einvernehmen
aus (Lohnkategorie bei Beginn und Ende: 5,00 Forint <Ft>). Vom 12.09.1961 bis 31.12.1974 ist im Arbeitsbuch eine Beschäftigung
beim MSV Zurichtungsbetrieb, Bp. III. Bezirk, Bécsi út 267 vermerkt (Berufsbezeichnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Schlosser, bei Ende des Arbeitsverhältnisses: Technischer Sachbearbeiter). Als Lohnkategorie bei Beginn sind 5,00 Ft vermerkt,
bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses 2.500,00 Ft pro Monat. Vom 02.01.1975 bis 31.12.1981 ist im Arbeitsbuch des Klägers
ein Beschäftigungsverhältnis als Kajak-/Kanu-Trainer mit einem monatlichen Lohn von bei Beginn 3.500 Ft und bei Beendigung
von 4.900 Ft vermerkt und schließlich vom 01.01.1982 bis 29.07.1982 ein Beschäftigungsverhältnis als Trainer (Lohnkategorie
4.500 Ft). Zeiten der Wehrpflicht sind im Arbeitsbuch des Klägers nicht aufgeführt.
In seinem Antrag auf Kontenklärung vom 19.03.2008 gab der Kläger an, vom 28.11.1964 bis 02.05.1965 Grundwehrdienst oder Ersatzdienst
geleistet zu haben (Bl. 27 VA), in dem im nachfolgenden Rentenantragverfahren zur Akte der Beklagten gereichten Fragebogen
zur Herstellung von Versicherungsunterlagen (V710, Bl. 111 VA) gab er den Zeitraum seiner Wehrpflicht mit 30.11.1964 bis 01.03.1965
an.
Am 03.06.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente ab dem 01.06.2008 (Bl. 57 VA). Mit
Bescheid vom 02.07.2008 (Bl. 87-94 VA) stellte die Beklagte die Rente des Klägers vorläufig ohne Berücksichtigung der in Ungarn
und der Schweiz zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten fest und kündigte eine endgültige Feststellung der Rente
nach Klärung dieser Zeiten an. Nachfolgend brachte der Kläger neben den bereits in Bezug genommenen Unterlagen die Kopie einer
Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in Ungarn, ausgestellt von der Regionalen Rentenversicherungsdirektion Mittelungarn
- Budapest am 06.08.2009 (Bl. 317 VA, Übersetzung Blatt 319 bis 321 VA) zur Vorlage. Hiernach betrug die Gesamtversicherungszeit
im ungarischen System der sozialen Sicherheit 24 Jahre und 77 Tage. Als "erworbene Versicherungszeit und andere als solche
gestellte Zeiten" aufgeführt sind dort die Zeiträume vom 01.09.1958 bis 20.06.1961, vom 27.07.1961 bis 28.08.1961, vom 12.09.1961
bis 26.11.1964, vom 27.11.1964 bis 01.02.1965 (in der Übersetzung fehlerhaft wiedergegeben mit 07.02.1965), vom 02.02.1965
bis 31.12.1974, vom 02.01.1975 bis 31.12.1981 und vom 01.01.1982 bis 31.12.1982.
Ebenfalls vorgelegt hat der Kläger den Bescheid der Mittelungarischen Regionalen Rentenversicherungsdirektion vom 12.08.2009
über seine ungarische Altersrente ab dem 01.06.2008 in Höhe von monatlich 69.085,00 Ft (Bl. 131 ff. VA, Übersetzung Bl. 341
ff. VA). Hiernach erfolgte die Festsetzung der Rentenhöhe auf Basis der in Ungarn erworbenen Dienstzeit vom 01.09.1958 bis
31.12.1982 (24 Jahre 77 Tage). Nach 20 Jahren Dienstzeit betrage die volle Altersrente 53 % des Durchschnittseinkommens; für
jedes weitere Jahr der Überschreitung steige die Summe bis einschließlich des 25. Jahres um 2 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes,
danach für jedes Jahr bis einschließlich des 36. Jahres um ein Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes und über das
36. Jahr hinaus jährlich um 1,5 %. Ausgehend von der in Ungarn vom Kläger erworbenen Dienstzeit von 24 Jahren und 77 Tagen
wurde die Rentensumme mit 61 % des monatlichen Durchschnittseinkommens als Rentengrundlage (113.251,00 Ft) und somit einem
Zahlbetrag von 69.085,00 Ft ermittelt.
Mit Rentenbescheid vom 12.02.2010 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers endgültig fest und berücksichtigte
bei der Rentenberechnung die Zeiträume vom 01.09.1958 bis 20.06.1961, vom 27.07.1961 bis 28.08.1961 und vom 12.09.1961 bis
29.11.1964 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten mit einer Anrechnung zu 5/6, den Zeitraum vom 30.11.1964 bis 01.03.1965
als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit (Ableistung des Grundwehrdienstes) mit Anrechnung zu 6/6, und die Zeiträume vom 02.03.1965
bis 30.06.1971, vom 01.07.1971 bis 31.12.1974 und vom 01.01.1975 bis 28.07.1982 wiederum als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
mit einer Anrechnung zu 5/6. Dabei legte sie für die Zeiträume vom 27.07.1961 bis 28.08.1961, vom 12.09.1961 bis 29.11.1964,
vom 30.11.1964 bis 01.03.1965 und vom 02.03.1965 bis 28.07.1982 jeweils nur 60 % der nach Tabellenwert maßgebenden Entgeltpunkte
zu Grunde (Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.03.2010 Widerspruch mit dem Begehren einer ungekürzten Anrechnung der von
ihm in den Zeiträumen vom 01.09.1958 bis 29.11.1964 und vom 02.03.1965 bis 28.07.1982 zurückgelegten Beitragszeiten, ferner
wandte er sich gegen die in dem Bescheid erfolgte Kürzung von FRG-Zeiten mit dem Faktor 0,6.
Die Beklagte zog hierauf ihre Gemeinsamen Arbeitsanweisungen zu § 22 FRG bei. Hiernach sei bei Arbeitnehmern in den sog. Herkunftsländern die Beitragsabführung regelmäßig aus der Gesamtlohnsumme
der Betriebe ohne Aufschlüsselung der Beitragszahlung für die einzelnen Beschäftigten erfolgt. Die durchgehende Beitragszahlung
des Betriebes für die Gesamtheit aller Arbeitnehmer reiche im Rahmen des FRG nicht für die Anerkennung einer durchgehenden nachgewiesenen Beitragszeit für den einzelnen Beschäftigten aus. Sei die Beschäftigung
und damit die Lohnzahlung unterbrochen gewesen (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit), sei auf den einzelnen Arbeitnehmer kein Anteil
der (insgesamt geringeren) Lohnsumme des Betriebes und damit auch keine Beitragszahlung entfallen. Folglich trete mangels
lückenloser Ausübung der Beschäftigung die 5/6-Kürzung ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus,
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> sei eine Beitragszeit nur dann nachgewiesen, wenn konkrete und glaubwürdige
Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorlägen. Hierfür könnten
Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten dienen, wenn aus diesen die tatsächlichen Arbeitstage oder Fehlzeiten
vollständig hervorgingen. Aus den der Beklagten vorliegenden Unterlagen über die in Ungarn zurückgelegten Zeiten gingen demgegenüber
keine Fehlzeiten, z.B. über Unterbrechungen wegen Krankheit, hervor. Enthalten seien vielmehr lediglich Angaben über Beginn
und Ende der Beschäftigungen, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die
Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei. Die Bestätigung des ungarischen Versicherungsträgers besitze auch
keinen höheren Beweiswert. Somit seien die im Zeitraum vom 01.09.1958 bis 29.11.1964 und vom 02.03.1965 bis 28.07.1982 zurückgelegten
Zeiten vom Kläger nur glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Herabsetzung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 berief sich die
Beklagte auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) und die vom Gesetzgeber zu § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) geschaffene Übergangsregelung, welche jedoch einen
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nur für Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 vorsehe und zu Gunsten des Klägers nicht
eingreife.
Hiergegen hat der Kläger am 04.10.2010 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass im Falle des Klägers, der auch im Bundesgebiet Beiträge geleistet habe, die
Kürzung der Pflichtbeitragszeiten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 22 Abs. 4 FRG rechtswidrig sei. Beitragszeiten nach dem FRG seien dann, wenn sie mit Inlandszeiten zusammenträfen, nach Art.
14 Grundgesetz (
GG) geschützt. Die Anwendung des § 22 Abs.
4 verstoße im Falle des Klägers gegen Art.
14 Abs.
1 GG. Es handele sich bei Pflichtbeiträgen, die ein Vertriebener während der Vertreibung an einen ausländischen Versicherungsträger
geleistet habe, nicht um Fremdbeiträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern um nach Bundesrecht
geleistete Pflichtbeiträge. Zudem sei vorliegend auch gemäß § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz <BVFG>) § 90 Abs. 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers geltenden Fassung anwendbar, und dieser bewirke eine Gleichstellung ausländischer
mit deutschen Versicherungszeiten. Das Eingreifen dieser Vorschrift habe dazu geführt, dass Beitragszeiten des Klägers außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland mit Beitragszeiten im Inland gleichgestellt gewesen seien und er bei Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland eine Anwartschaft im Rentenversicherungssystem und nicht nur "ungeschützte Rechtspositionen" erworben habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.10.2011 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, es vermöge die
Ausführungen der Beklagten zur um 1/6 gekürzten Anrechnung der in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG als lediglich glaubhaft gemacht angesehenen Beitragszeiten nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger hierzu weder eine Widerspruchsbegründung
noch eine Klagebegründung vorgelegt habe. Die Besonderheiten im Hinblick auf eine ungekürzte Anrechnung von Zeiten der Mitgliedschaft
in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung fänden vorliegend keine Anwendung, nachdem der Kläger als Schlosser und
Trainer gearbeitet habe und nicht Mitglied einer LPG gewesen sei. Die Vervielfältigung der in Ungarn zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten mit dem Faktor 0,6 entspreche
der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 FRG, welcher in seiner heutigen Fassung auf die Rente des Klägers anzuwenden sei (Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
<FANG>), da dessen Rente erst am 01.06.2008 begonnen habe. Selbst wenn der Kläger aufgrund der zum Jahresende 1992 außer Kraft
getretenen Regelung des § 90 Abs. 1 BVFG eine geschützte Rentenanwartschaft erworben haben sollte, handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bei der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, welche nicht gegen Art.
14 Abs.
1 GG verstoße.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 31.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2011 Berufung eingelegt und
zu deren Begründung vorgetragen, zwar habe er hinsichtlich der Anerkennung der ungarischen Zeiten ohne Kürzung um 1/6 nicht
vorgetragen, dies bedeute jedoch nicht, dass diese Zeiten nicht voll anerkennungsfähig seien. Nach dem Beitritt Ungarns zur
Europäischen Union bestehe aufgrund des Europäischen Rentensystems die Möglichkeit, die genauen Zeiten von der ungarischen
Rentenbehörde zu erfragen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei nicht ihm anzulasten. Auch die Kürzung
um den Faktor 0,6 sei rechtswidrig. § 100 Abs. 1 BVFG bestimme vorliegend die Anwendung der Vorschriften, die vor dem 01.01.1993 gegolten hätten, wozu § 90 BVFG und die Vorschriften, auf die sich dieser beziehe, gehörten. § 100 BVFG sei nicht nur auf Ansprüche anwendbar, welche strikt im BVFG geregelt seien, sondern auch auf solche, welche Vertriebene bereits aufgrund ihres Status erworben hätten. Die Regelung des
§ 22 Abs. 4 FRG verstoße gegen Art.
14 GG und Art.
3 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe noch nicht vollständig entschieden. Es komme auf die Frage an, ob Deutsche, die gegen
ihren Willen im Ausland festgehalten worden seien, für diesen Zeitraum rentenrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürften.
Der Kläger sei als Vertriebener, welcher nicht nur Auslandsversicherungszeiten, sondern auch Inlandversicherungszeiten zurückgelegt
habe, Teil des bundesdeutschen Solidarsystems der Rentenversicherungen. Die Rechtsprechung des BVerfG sei demgegenüber davon
ausgegangen, dass ausschließlich Versicherungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Personen zurückgelegt worden
seien, die nicht Teil des bundesdeutschen Solidarsystems der Rentenversicherungen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Oktober 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 12. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02. September 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Juni 2008 höhere Regelaltersrente unter
Berücksichtigung der Zeiträume vom 01. September 1958 bis 20. Juni 1961, vom 27. Juli 1961 bis 28. August 1961, vom 12. September
1961 bis 29. November 1964 und vom 02. März 1965 bis 28. Juli 1982 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten und ohne Verminderung
der auf die Zeiträume vom 27. Juli 1961 bis 28. August 1961, vom 12. September 1961 bis 29. November 1964, vom 30. November
1964 bis 01. März 1965 und vom 02. März 1965 bis 28. Juli 1982 entfallenden Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor
0,6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz sowie das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat kann gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben keine Einwände erhoben. Die Beklagte hat sich mit einer
Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 und
2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen
(§
153 Abs.
2 SGG). Auch nach Auffassung des Senats hat der Kläger weder Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.09.1958 bis 20.06.1961,
vom 27.07.1961 bis 28.08.1961, vom 12.09.1961 bis 29.11.1964 und vom 02.03.1965 bis 28.07.1982 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten
noch auf die Berechnung seiner Altersrente ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG.
1.
Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen um 1/6 sind nicht zu beanstanden. Der Senat sieht ebenso wie die Beklagte die
diesbezüglichen Zeiträume nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen an. Die vom Kläger begehrte volle Berücksichtigung
von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem FRG zu beurteilen, in dessen Schutzbereich er nach § 1a FRG als nach § 1 BVFG anerkannter Vertriebener fällt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.06.2008 geltenden Vorschriften
des FRG. Einschlägig ist hier als Anspruchsgrundlage die Regelung des § 15 Abs. 1 FRG, nachdem die Regelung des § 16 FRG subsidiär ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R - nach <[...]>, dort Rn. 15) und nur für Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Vertreibungsgebiet eingreift, welche
nicht mit einer Beitragszeit zusammenfallen. Derartige Zeiten sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den
nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und
einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem
SGB VI gleich. Sofern Beiträge für Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht
als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 anrechnungsfähig waren, nicht entrichtet worden sind, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). Für die Feststellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten,
die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung
des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten
musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt
sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall
eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor,
wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit
spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden
Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben
über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - EzS 50/456 und in [...]).
Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht durch das Arbeitsbuch des Klägers, welches jeweils nur Beginn und Ende der
vom Kläger in Ungarn innegehabten Beschäftigungsverhältnisse angibt, erbracht. Der Senat stellt fest, dass in Ungarn ebenso
wie in Rumänien (vgl. etwa Urteil des BSG vom 21.08.2008, a.a.O. Rn. 1 m.w.N.) oder der ehemaligen Sowjetunion (Urteil vom 21.04.1982 - 4 RJ 33/81 - zitiert nach <[...]>, dort Rn. 10) Beiträge zur Rentenversicherung in Zeiten der Arbeitsunterbrechung, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit,
einer Abordnung oder für die Durchführung von Vollzeitlehrgängen und/oder die Ableistung von Prüfungen (z.B. für ein Studium),
nicht zu entrichten gewesen sind, und stützt sich dabei - angesichts des Fehlens jeglichen Tatsachenvortrages des Klägers
- auf die im Widerspruchsverfahren beigezogenen Ausführungen in den Arbeitsanweisungen der Beklagten, welche er als qualifiziertes
Beteiligtenvorbringen verwertet hat. Somit ist für den Nachweis von auf "normalen" Beschäftigungsverhältnissen außerhalb einer
LPG-Mitgliedschaft beruhenden Beitragszeiten durch Arbeitsbücher oder Arbeitszeugnisse erforderlich, dass diese konkrete und
detaillierte Angaben über Grund, Beginn und Ende von Arbeitsunterbrechungstatbeständen enthalten. Das ist für das vom Kläger
vorgelegte Arbeitsbuch ersichtlich nicht der Fall. Zudem ist dort der Zeitraum, in welchem der Kläger seinen Grundwehrdienst
abgeleistet hat (ausweislich der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs durch den ungarischen Rentenversicherungsträger ist
dies der Zeitraum vom 27.11.1964 bis 01.02.1965 gewesen, ausweislich der Angaben des Klägers im Kontenklärungsantrag [Bl.
27 VA] der 28.11.1964 bis 02.05.1965 und nach den Angaben des Klägers im Rentenantrag der Zeitraum vom 30.11.1964 bis 01.03.1965
[Bl. 111 VA]) als Zeitraum einer Beschäftigung im "MSV Zurichtungsbetrieb" aufgeführt, was für den Senat Zweifel an der Vollständigkeit
und Glaubhaftigkeit der dort enthaltenen Angaben begründet. Schließlich hat der Kläger vom 01.09.1967 bis 18.06.1971 nach
seinen Angaben neben seiner Arbeitstätigkeit ein Fernstudium absolviert, daneben an der Sporthochschule Budapest vom 01.09.1968
bis 19.07.1969 eine Ausbildung zum Kanu-Trainer, welche Grundlage für die berufliche Tätigkeit des Klägers ab dem 02.01.1975
gewesen ist und deren zeitlichen Umfang der Kläger mit mehr als 20 Wochenstunden beziffert hat (Bl. 29 VA). Dies wiederum
begründet Zweifel, dass der Kläger während der gesamten im Arbeitsbuch als Beschäftigungszeiten aufgeführten Zeiträume tatsächlich
ohne Unterbrechungen eine Vollzeittätigkeit, für welche Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung entrichtet worden sind,
ausgeübt hat.
Auch die Bescheinigung des Versicherungsverlaufes des Klägers in Ungarn, ausgestellt von der Regionalen Rentenversicherungsdirektion
Mittelungarn - Budapest am 06.08.2009 (Bl. 317 VA, Übersetzung Blatt 319 bis 321 VA) und den darauf basierenden Rentenbescheid
der Mittelungarischen Regionalen Rentenversicherungsdirektion vom 12.08.2009 über die ungarische Altersrente erbringt keinen
Nachweis lückenloser Beitragszahlung in den dort aufgeführten Zeiträumen. Dies ergibt sich bereits aus der Angabe, dass es
sich bei den dort dargestellten Zeiten nicht nur um "erworbene Versicherungszeit" handelt, sondern auch um "andere als solche
gestellte Zeiten". Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insoweit nur Urteil vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23, zitiert nach <[...]>, dort Rn. 10), dass für einen Nachweis von Beitragszeiten nicht ausreichend
ist, dass die in Frage stehenden Zeiten nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungszeiten
anzurechnen wären; maßgeblich ist, ob auf die Zeiten ein Beitragsaufkommen entfallen ist. Das aber geht aus den Bescheiden
des ungarischen Rentenversicherungsträgers gerade nicht hervor und ist für die dortige Rentenberechnung im Übrigen auch nicht
relevant, nachdem sämtliche "Dienstzeiten" den gleichen Wert haben und sich damit die Rentenhöhe in keiner Weise an einer
Beitragspflichtigkeit dieser Zeiten orientiert. Hinzu kommt, dass der Zeitraum vom 30.07.1982 bis 31.12.1982, in welchem der
Senat weder nach Aktenlage noch unter Zugrundelegung des Klägervortrages Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger Beiträge
zum ungarischen Sozialversicherungssystem, etwa wegen einer Beschäftigung, entrichtet hat, im ungarischen Versicherungsverlauf
und bei der Berechnung der Altersrente als "Dienstzeiten" berücksichtigt worden sind, der Kläger aber in seinen Angaben über
den Beschäftigungsverlauf vom 03.06.2008 (Bl. 71-74 VA) ausdrücklich angegeben hat, von August 1982 bis Mai 1983 keinerlei
Beschäftigung ausgeübt zu haben.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Entgeltpunkte für die Zeiträume vom 27.07.1961 bis 28.08.1961, vom
12.09.1961 bis 29.11.1964, vom 30.11.1964 bis 01.03.1965 und vom 02.03.1965 bis 28.07.1982 ohne Herabsetzung des Werts der
Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG.
§ 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl I 1461), der am 7.5.1996 in Kraft getreten ist
und die Absenkung um 40 % vorsieht, hat die Beklagte zutreffend angewandt. Eine günstigere Rechtsposition ergibt sich für
den Kläger auch nicht aus der durch Art. 16 Nr. 2 Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I
554) rückwirkend zum 1.10.1996 (Art. 27 Abs. 2 a.a.O.) eingeführten Bestimmung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007), die auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2006 zurückzuführen ist. Die Regelung, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R - in [...]) und die einen Zuschlag für rentennahe Jahrgänge für die Zeit vom 1.10.1996 bis 30.6.2000 vorsieht, ist für
den Kläger nicht anwendbar, da er bis zum 30.6.2000 keine Rente bezogen hat.
Einen Verstoß gegen Art.
14 und Art.
3 GG vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 u. a.) ausgeführt hat, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf den FRG-Gesetzen beruhenden Entgeltpunkte auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften,
die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der BRD beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt
dem Schutz des Art.
14 Abs.
1 GG zu unterstellen wären. Somit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu §§ 100, 90 BVFG. Die mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 getroffene Übergangsregelung wird auch nach Auffassung des Senats den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen
gerecht. Damit schließt sich der Senat der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung an (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R in [...]; Urteile vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 - in SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 und vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R in SozR 4-5050 § 22 Nr. 9 und in [...]), die ebenfalls von zahlreichen Landessozialgerichten vertreten wird (siehe Urteil
des Senats vom 13.5.2011 - L 9 R 2001/10 - m.w.N.).
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art.
3 GG darin sieht, dass Personen, die bald nach dem Zweiten Weltkrieg nach Deutschland zurückgekehrt sind und solche wie er, die
erst später (hier: 01.01.1988) nach Deutschland zugezogen sind, unterschiedlich behandelt würden, berücksichtigt er nicht,
dass bei ihm § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG nicht wegen ihres späteren Zuzugs, sondern wegen des späteren Rentenbeginns (nach dem 1.10.1996) Anwendung
findet. Im Übrigen hatte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13.6.2006 auch einen Verstoß gegen Art.
3 GG verneint. Schließlich stellt der Umstand, ob nach Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland noch Beiträge in die deutsche
gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sind oder nicht kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Bildung zweier
Vergleichsgruppen im Sinne von Art.
3 GG dar, wenn ausschließlich die rentenrechtliche Bewertung der im Vertreibungsgebiet zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen
Zeiten im Streit steht.
Aus den dargelegten Erwägungen vermag der Senat auch einen Verstoß gegen europäisches Recht nicht zu erkennen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) bestehen nicht.