LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.1995 - 9 X 1436/95
Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
Für Streitsachen, an denen sie beteiligt sind und die durch einen Beschluß über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung beendet werden, haben Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts nur die auf die Hälfte
ermäßigte Pauschgebühr zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: JurBüro 1996, 656