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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2013 - 10 U 3750/12
Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach einem Verstoß gegen das Auswahlrecht des Versicherten vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages in der gesetzlichen Unfallversicherung
Ein Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII mit erfolgter Entfernung des Gutachtens aus der Akte führt nicht automatisch zur Aufhebung des auf dem Gutachten beruhenden Verwaltungsaktes wegen formeller Rechtswidrigkeit; maßgebend ist insoweit § 42 SGB X. Dem entsprechend ist ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X nicht wegen eines solchen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn durch die spätere gerichtliche Sachaufklärung die Rechtswidrigkeit der früheren Leistungsbewilligung bewiesen wird. Für die Ausübung von Ermessen ist das entfernte Gutachten nicht von Bedeutung, da die Rechtswidrigkeit der früheren Leistungsbewilligung Voraussetzung nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen war.
Ein Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII mit erfolgter Entfernung des Gutachtens aus der Akte führt nicht automatisch zur Aufhebung des auf dem Gutachten beruhenden Verwaltungsaktes wegen formeller Rechtswidrigkeit; maßgebend ist insoweit § 42 SGB X. Dem entsprechend ist ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X nicht wegen eines solchen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn durch die spätere gerichtliche Sachaufklärung die Rechtswidrigkeit der früheren Leistungsbewilligung bewiesen wird. Für die Ausübung von Ermessen ist das entfernte Gutachten nicht von Bedeutung, da die Rechtswidrigkeit der früheren Leistungsbewilligung Voraussetzung nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 200 Abs. 2
,
SGB X § 42 S. 1
,
SGB X § 45
Vorinstanzen: SG Heilbronn 19.07.2015 S 13 U 1664/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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