LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1999 - 11 EG 1293/99
Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Antrag auf Erziehungsgeld
Wenn der Antragsteller auf Erziehungsgeld ungeprüft dritte Personen Angaben machen läßt, zu denen er aufgrund des Leistungsantrages
verpflichtet ist und deren Vollständigkeit und Richtigkeit er ausdrücklich versichert (hier: direkt vom Arbeitgeber übersandte
Einkommensbescheinigung), so handelt er grob fahrlässig. Das gilt auch dann, wenn er die Einkommensbescheinigung im Vertrauen
auf deren Richtigkeit ohne Prüfung selbst übersendet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BErzGG
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 25.02.1999 S 11 EG 3142/98