LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1999 - 11 EG 792/98
Sechsmonatsfrist nach § 4 Abs 2 BErzGG
Bei der Sechsmonatsfrist des § 4 Abs 2 BErzGG handelt es sich um eine Ausschlußfrist, die keine Ausnahme erlaubt. Diese Frist ist auch auf Anträge anzuwenden ist, welche
die Berücksichtigung des aktuellen anstelle des historischen Einkommens zum Ziel haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BErzGG § 39 Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 2 S. 3 § 6 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Mannheim 05.12.1997 S 8 EG 554/96