LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.1999 - 12 AL 1998/98
Wiedereinsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Klagefrist
1. Wir nach Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung begehrt, so muß der Kläger glaubhaft machen, daß er sich täglich bei
der Familie nach dem Posteingang erkundigt hat, insbesondere wenn in der Vergangenheit der Briefkasten von wechselnden im
Haushalt lebenden Personen geleert wurde.
2. Das Verfahren ist von vornherein mit dem Risiko einer Fristversäumung behaftet und es stellt einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht
dar, wenn der Prozeßbevollmächtigte dem Kläger schriftlich mitteilt, daß er ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Kläger
keine Klage einreichen wolle, ohne ihm eine geeignete Rückmeldefrist zu setzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 13.05.1998 S 2 AL 747/98