LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.1995 - 12 Ar 1352/94
Förderung der beruflichen Umschulung durch die Bundesanstalt für Arbeit
1. § 12 Abs. 5 AFuU 1976 macht die volle Kostenerstattung von der Herstellung eines Einvernehmens zwischen Maßnahmeträger
und Arbeitsamt abhängig. Dies ist nicht zu beanstanden.
2. Fälle, in denen die Arbeitslosigkeit eigens zum Zweck der Maßnahmeteilnahme herbeigeführt wurde, werden von § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AFG nicht erfaßt.
3. Die Bundesanstalt für Arbeit darf im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens und der vorgesehenen Zielgruppendifferenzierung
Antragsteller, bei denen die Maßnahme notwendig iS von § 44 Abs. 2 S. 2 Nrn 1 und 2 AFG ist, bevorzugen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 39 S. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 S. 2 § 45
,
AFuU (1976) § 12 Abs. 5 § 9 Abs. 1
,
AFuU (1993) § 10 Abs. 4 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 16 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.05.1994 S 12/9 Ar 1093/93