LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.1995 - 12 Ar 1387/94
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Sperrzeit und Abfindungszahlung bei drastischem Personalabbau über einen längeren
Zeitraum
Ein wichtiger Grund iS der Sperrzeitregelung kann nur angenommen werden, wenn bei einem größeren Betrieb, in einer krisenhaften
Situation der Zwang zu einem drastischen und kurzfristig durchzuführenden Personalabbau bestanden hat, um den Betrieb und
damit auch Arbeitsplätze zu erhalten. Zusätzlich sind Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges
Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 117 Abs. 2 S. 3 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.06.1994 S 12/9 Ar 1561/93