LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1999 - 13 AL 1765/98
Überregionale Mobilität beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Wenn überregionale Mobilität in dem angestrebten Beruf üblich ist oder eine besonders ungünstige Wohnlage Vermittlungsbemühungen
im Tagespendelbereich von vornherein aussichtslos macht, so ist eine Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs
von vornherein zumutbar. Die familiären, gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Umstände des Arbeitslosen sind bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit besonders zu berücksichtigen.
Inwieweit die Interessen des Arbeitslosen an der Aufrechterhaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Abwägung
zugunsten einer Einschränkung der überregionalen Verfügbarkeit Beachtung finden können, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung
des BSG zum "wichtigen Grund" iSd § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG zu prüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst b
,
ZumutbarkeitsAnO (1982) § 1 S. 3 Nr. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 09.04.1998 S 7 AL 1044/97