LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1999 - 13 AL 4147/98
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei Bezug von Altersrente
1. § 134 Abs 3c S 1 Halbs 2 AFG bezieht sich nur auf Versicherte, bei denen nach §
41 SGB VI eine stufenweise Anhebung der Altersgrenzen vorgesehen ist. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist davon nicht betroffen.
2. Die Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG ist selbst dann verfassungsrechtlich nicht in Frage zu stellen, wenn zur Sicherstellung des Existenzminimums ergänzende Sozialhilfe
neben der Altersrente erforderlich sein kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4 § 118 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a § 134 Abs. 3c S. 1 Halbs. 2 § 134 Abs. 4 S. 1
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