LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2006 - 13 AL 4566/05
Vorläufiger Rechtsschutz bei der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld
1. Ein Begehren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist als auf Anordnung der Kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden
Wirkung der Anfechtungsklage wegen der Aufhebung und Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung wegen der Erstattung gerichtet
anzusehen, wenn wegen der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach dem
SGB III und ihrer Erstattung Anfechtungsklage erhoben und während des Klageverfahrens die sofortige Vollziehung der Erstattungsforderung
angeordnet wird.
2. Die Ausgangsbehörde bleibt auch während des Klageverfahrens für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständig.
3. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse lässt sich mit der Begründung in der Sofortvollzugsanordnung, dass die Anfechtungsklage
wegen der Erstattung kaum Aussicht auf Erfolg habe und der Kläger mit dem Rechtsstreit die Rückzahlung nur hinauszögern wolle,
nicht begründen. Bei Geldforderungen ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nur gegeben, wenn deren Vollstreckung
gefährdet erscheint. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 17.08.2005 S 5 AL 3701/04 ER