LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.1995 - 13 Vg 2200/93
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung für türkische Staatsangehörige vor dem 1.7.1990
Wegen Fehlens der Gegenseitigkeit iS von §
1 Abs.
4 OEG zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei ist der Ausschluß von Entschädigungsleistungen für eine türkische
Staatsangehörige, die vor dem 1.7.1990 Opfer einer Gewalttat geworden ist, rechtmäßig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 05.11.1993 S 2 Vg 850/91