LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1995 - 2 U 1507/94
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Körperschaden
Es besteht kein Anspruch auf Verletztenrente mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Körperschaden,
wenn das Gutachten des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, daß bestehende arthrotische Veränderungen im Bereich der Handgelenke
ursächlich nicht Folgen eines Unfalls sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 30.05.1994 S 8 U 1029/90