LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1999 - 2 U 1568/96
Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit, MdE-Bewertung
Berufskrankheiten sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2
RVO die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (
BKV) mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539 , 540 und 543 bis 540
RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Hierzu gehören nach der Nr. 5101 der Anlage zur
BKV schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (hier bei der MdE-Bewertung
einer als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung eines Maschinenführers, bei dem eine berufsunabhängige Sklerodermie vorliegt).
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BKVO Anl. 1 Nr. 5101
,
RVO § 581 Abs. 1 § 581 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 24.04.1996 S 3 U 2508/95