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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 3 AL 1175/21
1. Die Anzeige über Arbeitsausfall wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Anzeigende.
2. Ein verspäteter Zugang der Anzeige über Arbeitsausfall kann weder über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, noch kann ein früherer Zugang der Anzeige über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R).
Normenkette:
SGB III § 95 S. 1 Nr. 4
,
SGB III § 98 Abs. 4
,
SGB III § 99 Abs. 1
,
SGB III § 99 Abs. 3
,
SGB X § 27
, ,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 25.02.2021 S 5 AL 2023/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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