LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.1995 - 3 Ar 1253/94
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, besondere Härte
Wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden hat, der Arbeitnehmer allerdings
irrtümlich glaubte, einen wichtigen Grund zu haben, so kann auch dann eine besondere Härte iS von § 119 Abs. 2 AFG vorliegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 21.04.1994 S 8 Ar 1788/93