LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1995 - 3 Ar 1711/94
Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Nettolohnersatzquote zum 1.1.1994
Die Herabsetzung der Nettolohnersatzquote bei der Gewährung von Arbeitslosengeld zum 1.1.1994 von 63 % auf 60 % ist nicht
verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 111 Abs. 1 Nr. 2 § 242q Abs. 2 § 242q Abs. 5
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Vorinstanzen: SG Freiburg 30.06.1994 S 7 Ar 499/94